Antwort
In der gesetzlichen Krankenversicherung haben Rentnerinnen und Rentner Beiträge zu zahlen, die ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen. Diese wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird nicht nur durch eine Rente, sondern auch durch das im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit erzielte Arbeitseinkommen bestimmt.
Bei versicherungspflichtigen Rentnerinnen und Rentnern sind die zu bemessenden Beiträge für eine nebenberufliche Selbständigkeit nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen den monatlichen Gewinn von 159,25 Euro nicht übersteigen.
Für freiwillig versicherte Rentner gilt die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und damit zahlt dieser Personenkreis für alle Einnahmen die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Allerdings möchte ich Sie bitten, sich zur Beratung Ihres Einzelfalles unmittelbar an Ihre Krankenkasse zu wenden, die nach den Vorschriften der §§ 13 bis 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) zur Auskunftserteilung und Beratung der Versicherten verpflichtet ist. Allein Ihre Kasse ist in der Lage, Ihnen eine verbindliche Auskunft zu geben, denn sie verfügt über die notwendigen Informationen und Unterlagen und trifft die erforderlichen Entscheidungen.
Quelle:
Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
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Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung)
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Stand:
August 2020