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Nebenerwerbsselbständigkeit: Arbeitgeber kostenpflichtig beraten?

Frage

Ich bin in Vollzeit als Führungskraft in einem Unternehmen tätig und habe bereits nebenberufliche Tätigkeiten bei meinem Arbeitgeber angemeldet und positiv bestätigt bekommen. Kann ich meinen jetzigen Arbeitgeber nebenberuflich beraten, wenn er das möchte und dem zustimmt? Hintergrund ist, dass ich mich auf eigene Kosten nebenberuflich weitergebildet habe und diverse Zertifikate erlangt habe, von denen der Arbeitgeber jetzt profitieren möchte.

Antwort

Grundsätzlich ist das natürlich möglich. Es ist aber wichtig, dass sich diese Tätigkeit eindeutig von den Aufgaben abgrenzen lässt, die Sie als abhängig Beschäftigter für Ihren Arbeitgeber erfüllen. Ferner muss die tatsächliche Ausgestaltung dieser Geschäftsbeziehung auch die Merkmale einer Selbständigkeit aufweisen, d.h. sie muss sich klar von denen einer abhängigen Beschäftigung unterscheiden.

Kriterien zur Abgrenzung von einer selbständigen Tätigkeit zu einer abhängigen Beschäftigung sind zum Beispiel, in wie weit eine Weisungsgebundenheit durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Arbeitsverrichtung für Sie besteht oder in wie weit Sie in dieser Tätigkeit in den Arbeitsbetrieb der Auftraggeberin oder des Auftraggebers eingebunden sind. Auf eine Selbständigkeit würde es zudem hindeuten, wenn Sie selbst ein wirtschaftliches Risiko tragen, indem Sie eigenes Kapital oder Arbeitsmittel einsetzen oder das Recht auf Eigenwerbung haben. Sofern Sie hiernach begründete Zweifel daran haben, ob Sie dann tatsächlich selbständig wären, empfehlen wir die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Es können jedoch nur konkrete, also tatsächlich praktizierte Vertragsverhältnisse beurteilt werden. Die Antragvordrucke zum Statusfeststellungsverfahren finden Sie hier. Sie können den Antrag auch (papierlos) online stellen.

Sofern es sich bei der „nebenberuflichen Beratung" nicht um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt, wäre in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob Sie mit dieser Tätigkeit zu den Selbständigen gehören, die kraft Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Hierzu gehören auch Selbständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für eine Auftraggeberin oder einen Auftraggeber tätig sind. Eine Tätigkeit für eine Auftraggeberin und einen Auftraggeber liegt vor, wenn Sie mindestens fünf Sechstel der gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für eine Auftraggeberin oder einen Auftraggeber beziehen.

Die Versicherungspflicht tritt hingegen nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 538 Euro (Stand: Januar 2024) beträgt oder Sie im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit eine versicherungspflichtige Arbeitnehmerin oder einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Sofern aufgrund dieser Vorschrift dem Grunde nach Versicherungspflicht besteht, kann eine Befreiung für Existenzgründerinnen und Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt Versicherungspflicht ein, es sei denn es wird - wie bereits beschrieben - entweder eine versicherungspflichtige Arbeitnehmerin oder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich dann so auf verschiedene Auftraggeberinnen und Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einer Auftraggeberin oder einem Auftraggeber kommen. Die Versicherungspflicht als Selbständiger wird unabhängig von der bereits als abhängig Beschäftigter bestehenden Versicherungspflicht geprüft. Ggf. wären aus beiden Tätigkeiten Pflichtbeiträge zu entrichten. Diese und weitere Informationen hierzu finden Sie in dieser Broschüre.

Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund

Stand:
Juni 2020

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