Antwort
Um eine ggf. bestehende Scheinselbständigkeit auszuschließen, sind die tatsächlichen Verhältnisse zu betrachten, unter denen Sie diese Tätigkeit ausüben. Sofern ein weitgehendes Weisungsrecht der Auftrageberin oder des Auftraggebers hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Arbeitsverrichtung Ihnen gegenüber besteht, kann auch bei einer polnischen Auftraggeberin oder einem polnischen Auftraggeber, ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis entstehen. In diesem Fall müsste Sie die Auftraggeberin oder der Arbeitgeber in Deutschland bei der Krankenkasse anmelden und es wären Pflichtbeiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung zu entrichten. Nach Ihrer Schilderung besteht für Sie völlige Handlungsfreiheit und zudem setzen Sie eigene Arbeitsmittel ein, was auf eine selbständige Tätigkeit hindeutet. Sollten Sie dennoch Zweifel daran haben, besteht die Möglichkeit einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Es können jedoch nur konkrete, also tatsächlich praktizierte Vertragsverhältnisse beurteilt werden.
Die Antragvordrucke zum Statusfeststellungsverfahren finden Sie auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung.
Sofern ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ausgeschlossen werden kann, wäre in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob Sie zu den Selbständigen gehören, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für eine Auftraggeberin oder einen Auftraggeber tätig sind. Für diese Gruppe der Selbständigen besteht grundsätzlich kraft Gesetz Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wobei es auch hierbei unerheblich ist, dass der Auftraggeber seinen Betriebssitz nicht in Deutschland hat. Auch Handelsvertreterinnen und Handelsvertreter, die im Rahmen von Vermittlungsmodellen tätig werden, fallen darunter. Handelsvertreterinnen und Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB sind danach ausschließlich selbständige Gewerbetreibende (Unternehmerinnen/Unternehmer), die zu einer anderen Unternehmerin und einem anderen Unternehmer (oder mehreren Unternehmerinnen und Unternehmern) in einem Betrauungsverhältnis eigener Art stehen. Dieses muss darauf gerichtet sein, für die anderen Unternehmerinnen und den anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen Geschäfte abzuschließen. Die Handelsvertreterin und der Handelsvertreter ist Kauffrau bzw. Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches und kann als solcher eine eigene Firma führen. Für die versicherungsrechtliche Beurteilung ist die Berufsbezeichnung in diesem Zusammenhang von untergeordneter Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, ob eine Abhängigkeit von dieser Auftraggeberin oder diesem Auftraggeber tatsächlichen besteht.
Eine Tätigkeit für eine Auftraggeberin oder einen Auftraggeber liegt vor, wenn Sie mindestens fünf Sechstel der gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber beziehen.
Die Versicherungspflicht tritt hingegen nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn seit Januar 2024 nicht mehr als 538 Euro beträgt oder Sie im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit eine versicherungspflichtige Arbeitnehmerin oder einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Sofern aufgrund dieser Vorschrift dem Grunde nach Versicherungspflicht besteht, kann eine Befreiung für Existenzgründerinnen und Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt Versicherungspflicht ein, es sei denn es wird – wie bereits beschrieben – entweder eine versicherungspflichtige Arbeitnehmerin oder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich dann so auf verschiedene Auftraggeberinnen und Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einer Auftraggeberin oder von einem Auftraggeber kommen. Diese und weitere Informationen hierzu finden Sie in dieser Broschüre.
Sollten aufgrund der beschriebenen Gegebenheiten künftig Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten sein, wäre die parallele Weiterzahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge nicht zulässig.
Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, wenden Sie sich bitte an das kostenfreie Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800.
Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Stand:
April 2020
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