Antwort
Sie können neben Ihrer Selbständigkeit auch ein Arbeitsverhältnis ausüben. Wie viel Sie verdienen und arbeiten, hängt von der arbeitsvertraglichen Gestaltung ab. Sie unterliegen diesbezüglich keinen arbeitsrechtlichen Beschränkungen, mit Ausnahme der maximalen Arbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich gemäß § 3 Arbeitszeitgesetz. Für diese Obergrenzen gelten jedoch nur Arbeitsverhältnisse, Ihre Selbständigkeit würde nicht berücksichtigt werden. Jedoch können sich Auswirkungen auf den sozialversicherungsrechtlichen Status ergeben, sodass Sie Ihre Sozialabgaben von Ihrem Arbeitsverhältnis entrichten und nicht länger im Rahmen Ihrer Selbständigkeit bezahlen.
Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, teilen Sie die Aufnahme des Arbeitsverhältnisses bitte Ihrer Krankenversicherung mit. Die gesetzliche Krankenkasse wird anhand der vorliegenden Fakten prüfen, ob es sich um eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb handelt. Relevant sind dabei unter anderem der zeitliche Aufwand und die monatlichen Einnahmen. Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall durch Ihre gesetzliche Krankenversicherung. Sie können sich zu Fragen rund um das Thema Krankenversicherung gern an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit unter der Telefonnummer 030 340 60 66 01 wenden.
Quelle: Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Tel.: 030 221 911 003
September 2020
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