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Selbständig sowie nebenberuflich angestellt: Krankenversicherung?

Frage

Ich habe eine Frage zu den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen in einer nebenberuflichen Festanstellung (Teilzeit). Zurzeit bin ich seit Anfang August 2020 in Teilzeit als Lehrerin mit einem befristeten Vertrag angestellt. Parallel bin ich selbständig. Ich habe bei meiner Krankenkasse einen Antrag gestellt auf Prüfung der hauptberuflichen Selbständigkeit. Muss ich, falls die Prüfung ergibt, dass ich nebenberuflich angestellt bin, selber eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abschließen oder werden die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von meinem Arbeitgeber abgeführt? Falls sie von meinem Arbeitgeber abgeführt werden, bin ich dann damit ausreichend versichert in der Arbeitslosenversicherung?

Antwort

Ist Ihre Teilzeitbeschäftigung eine versicherungspflichtige Beschäftigung in der Arbeitslosenversicherung, so sind Sie über diese Beschäftigung in der Arbeitslosenversicherung abgesichert. Dieses ist gegeben, wenn Ihr Brutto über 538 Euro (Stand 2024) liegt unabhängig vom Stundenumfang. Sie können nicht zusätzlich in die Arbeitslosenversicherung für Selbständige (Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag) einzahlen. Haben Sie bei Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag abgeschlossen, so würde hier durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 25 SGB III ein Ruhen eintreten.

Weitere Informationen finden Sie in den „Hinweisen zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung".

Für eine abschließende Klärung Ihrer Fragen empfehlen wir Ihnen ein Gespräch mit Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit.

Quelle:
Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Tel.: 030 221 911 003

Stand:
Okotber 2020

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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