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Verdienst aus nebenberuflicher Selbständigkeit höher als aus angestellter Tätigkeit: Sozialversicherung?

Frage

Ich arbeite in Vollzeit (40Std./Woche) als angestellter Tischlermeister und möchte nebenberuflich ein Gewerbe eröffnen. Geplant sind allerdings nur zehn Std. die Woche. Da der geplante Verdienst allerdings höher ist als mein Einkommen aus meiner Hauptanstellung, weiß ich nicht, wie sich das auf die Sozialbeiträge auswirkt. Zudem wird das Einkommen zumindest die erste Zeit vornehmlich von einem Auftraggeber kommen, der zudem auch noch im europäischen Ausland sitzt. Bin ich richtig in der Annahme, dass ich die Sozialbeiträge komplett übernehmen muss, da ich sonst als scheinselbständig gelte?

Antwort

Da Sie auf Dauer und im Wesentlichen nur für eine Auftraggeberin oder einen Auftraggeber tätig sein werden, würden Sie dann tatsächlich zu den Selbständigen gehören, die kraft Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Eine Tätigkeit für einen Auftraggeber liegt vor, wenn Sie mindestens fünf Sechstel der gesamten Betriebseinnahmen allein aus der Tätigkeit für eine Auftraggeberin oder einen Auftraggeber beziehen.

Die Versicherungspflicht wird nur dann nicht eintreten, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als (seit Januar 2024) 538 Euro beträgt oder Sie im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit eine versicherungspflichtige Arbeitnehmerin oder einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Beides dürfte nach Ihrer Schilderung nicht zutreffen, so dass für beide Tätigkeiten (abhängige Beschäftigung und selbständige Tätigkeit) Pflichtbeiträge zu entrichten wären. Natürlich wirken sich weitere Beiträge in der Regel auch positiv auf die Höhe der späteren Rente aus.

Sie haben aber als „Existenzgründer" auch die Möglichkeit, für die Dauer von drei Jahren eine Befreiung von der Versicherungspflicht zu beantragen (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt die Versicherungspflicht dann ein, es sei denn es wird - wie bereits beschrieben - entweder eine versicherungspflichtige Arbeitnehmerin oder einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer von ihnen beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich dann so auf verschiedene Auftraggeberinnen und Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel nur von einer Auftraggeberin bzw. einem Auftraggeber kommen. Sofern Sie dann immer noch in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, wären die Pflichtbeiträge ggf. anteilig in Höhe bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten. Diese und weitere Informationen hierzu finden Sie in dieser Broschüre: Selbständig – wie die Rentenversicherung Sie schützt.

Gerade mit Blick auf die o.g. Entscheidungsmöglichkeit einer Befreiung, kann eine Beratung unter Einbeziehung ihres konkreten Versicherungsverlaufes und Ihrer individuellen Vorsorgesituation sinnvoll sein. Ich empfehle Ihnen daher, sich hierfür über das kostenfreie Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800 mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen.

Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund

Stand:
Juli 2020

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