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Zwei nebenberufliche Tätigkeiten?

Frage

Ich arbeite als Tagesmutter in Vollzeit (in einer eigens dafür angemieteten Wohnung) im Auftrag und mit Erlaubnis der Stadt. Vor einiger Zeit habe ich die Zulassung für die Arbeit als Heilpraktikerin erhalten und möchte in diesem Bereich nun neben meiner Betreuungstätigkeit langsam beginnen - nebenberuflich selbständig.

Nun gilt allerdings die Tätigkeit als Tagesmutter gesetzlich auch als nebenberufliche Selbständigkeit (zumindest vorerst bis Ende dieses Jahres). Ist das eine neben dem anderen möglich und wo bleibt die Hauptberuflichkeit, die - so meine ich - ja schon allein begrifflich Voraussetzung für eine Nebenberuflichkeit ist? Was ist bei Praxiseröffnung diesbezüglich zu beachten?

Antwort

Aufgrund der mir vorliegenden Angaben, kann ich Ihnen leider keine abschließende Antwort zur versicherungsrechtlichen Beurteilung in Ihrem Fall geben. Dennoch sind folgende Informationen für Sie von Bedeutung:

Selbstständig erwerbstätig ist, wer mit Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit, einen Gewerbebetrieb oder eine freiberufliche Tätigkeit ausübt. Die selbstständige Erwerbstätigkeit umfasst daher alle auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten Handlungen des selbstständig Erwerbstätigen. Für die weitere sozialversicherungsrechtliche Bewertung der Tätigkeiten als Tagesmutter sowie als freiberufliche Heilpraktikerin ist demnach von einer Einheit auszugehen.

Der Begriff der Hauptberuflichkeit ist vom Gesetzgeber nicht näher definiert. Nach der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 5 Abs. 5 SGB V (vgl. Bunddestags-Drucksache 11/2237 S. 159) ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit dann hauptberuflich, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Wird neben der selbstständigen Erwerbstätigkeit keine andere Erwerbstätigkeit (z.B. abhängige Beschäftigung als Arbeitnehmer) ausgeübt, lässt sich das Merkmal der Hauptberuflichkeit daran ableiten, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit der Lebensführung des Betroffenen von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung (erzieltes Arbeitseinkommen) und ihrem zeitlichen Aufwand her das Gepräge gibt.

Als Orientierung verwenden die Krankenkassen sogenannte Grundannahmen. Demnach ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit dann hauptberuflich, wenn der zeitliche Aufwand mehr als 30 Stunden wöchentlich in Anspruch nimmt und das Arbeitseinkommen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt und in der Regel 25 v. H. der monatlichen Bezugsgröße (708,25 EUR) übersteigt. Liegt der zeitliche Aufwand zwischen 20 und 30 Stunden wöchentlich, gehen die Krankenkassen von einer Hauptberuflichkeit aus, wenn das Arbeitseinkommen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt und das Arbeitseinkommen regelmäßig 50 v. H. der monatlichen Bezugsgröße (1.417,50 EUR) übersteigt.

Da sich jede selbstständige Erwerbstätigkeit anders darstellt, der zeitliche Aufwand sowie der wirtschaftliche Erfolg nicht immer voneinander abhängen, können die Krankenkassen verbindliche Aussagen nur für den Einzelfall unter Berücksichtigung der sich konkret ergebenden Situation treffen. Dazu sind weitere Informationen über den von Ihnen beabsichtigten zeitlichen Umfang und des voraussichtlich erzielten Gewinns in der Tätigkeit als Heilpraktikerin sowie als Tagespflegemutter erforderlich.

Wir empfehlen Ihnen daher, sich an Ihre Krankenkasse vor Ort zu wenden und den Umfang Ihrer selbstständigen Tätigkeit bewerten zu lassen.

Quelle: Andreas Endl
AOK Bundesverband
März 2015

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