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Gleicher Monatslohn unabhängig von Anzahl monatlicher Arbeitstage?

Frage

Ich habe eine Arbeitnehmerin in Teilzeit eingestellt. Laut Vertrag beträgt die Arbeitszeit 20 Stunden pro Woche. Sie erhält ein Bruttogehalt von 1.300 Euro. Nun argumentiert Sie damit, dass Sie "Mehrstunden" leistet, da einige Monate ja fünf Arbeitswochen haben. Wie ist die Rechtslage?

Antwort

In der Regel werden in einem Arbeitsvertrag ein verstetigter Monatslohn und die Wochenarbeitszeit vereinbart. Dieser Monatslohn wird als "verstetigt" bezeichnet, weil er jeden Monat in gleicher Höhe gezahlt wird, unabhängig davon wie viele Arbeitstage der Monat hat. In diesem Fall, ist auch von einer verstetigten Monatsarbeitszeit auszugehen. Diese errechnet sich wie folgt: 20 h/Wo x 4,33 Periode Wo/Mo = 86,66 h/Mo (52 Wo/a : 12 Mo/a = 4,33 Wo/Mo).

Wie oben bereits beschrieben, kann es bei einem verstetigten monatlichen Arbeitseinkommen aufgrund der unterschiedlichen Anzahl von Arbeitstagen pro Monat zu Überzahlungen oder Unterzahlungen des Gehalts kommen. Diese Schwankungen können Sie mit einem Arbeitszeitkonto abfangen. Eine schriftliche Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos nach § 2 Abs. 2 MiLoG liegt bereits dann vor, wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber in einem förmlichen Arbeitsvertrag über ein verstetigtes Arbeitsentgelt geeinigt haben.

Sollte allerdings eine Lohnzahlung vereinbart worden sein, wird im Gegensatz zur Gehaltszahlung die individuelle Anzahl der Arbeitsstunden pro Monat berücksichtigt.

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, können Sie sich gern an das Bürgertelefon zum Arbeitsrecht unter der Telefonnummer: 030 - 221 911 004 wenden.

Quelle: Birgit Schmidt
Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 004 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
März 2016

Tipps der Redaktion:

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