Antwort
„Make it in Germany“ stellt interessierten Personen im Ausland u.a. Informationen zur Existenzgründung in Deutschland zur Verfügung und gibt Unternehmen hilfreiche Tipps zur Einstellung ausländischer Fachkräfte.
Für die Rekrutierung ausländischer Fachkräfte gelten rechtliche und bürokratische Vorgaben. Ein wichtiger Punkt, den Sie als Arbeitgeber bei der Rekrutierung ausländischer Fachkräfte beachten müssen, sind die Visa-Bestimmungen. Menschen aus Nicht-EU-Staaten und Nicht-EFTA-Staaten brauchen generell für die Einreise und die Arbeitsaufnahme in Deutschland ein Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis. Das bedeutet, dass diese in der Regel vor der Einreise nach Deutschland ein Visum bei der deutschen Botschaft im Wohnsitzland beantragen. Eine wichtige Voraussetzung dabei, ist die Vorlage eines unterschriebenen Arbeitsvertrages. Lesen Sie dazu mehr hier.
Das am 1. März verabschiedete Fachkräfteeinwanderungsgesetz verbessert darüber hinaus die Zuwanderungsmöglichkeiten für beruflich qualifizierte Fachkräfte aus Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten). In dem Leitfaden "Möglichkeiten der Fachkräfteeinwanderung - Was Arbeitgeber wissen müssen" erfahren Sie kompakt alle rechtlichen Bestimmungen zur Beschäftigung von Fachkräften aus Drittstaaten.
Sie als Arbeitgeber haben außerdem noch Pflichten, die bei der Einstellung einer ausländischen Fachkraft befolgt werden müssen. Was genau zu beachten ist, erfahren Sie hier.
Bitte informieren Sie sich zu den aufenthaltsrechtlichen Fragen vorab bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde in Ihrer Region oder über die „Hotline Leben und Arbeiten in Deutschland“.
Auch die Bundesagentur für Arbeit berät Sie bei der Einstellung von Fachkräften aus dem Ausland.
Bitte beachten Sie auch, dass Drittstaatsangehörige zur Ausübung der Selbständigkeit in Deutschland (im Falle, dass Ihre Partnerin selbständig arbeitet) einen bestimmten Aufenthaltstitel benötigen. Dies kann entweder eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 AufenthG) sein.
Wir hoffen, wir konnten Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen und wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihrem Vorhaben!
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den hier dargestellten Informationen um ein allgemeines Serviceangebot handelt. Für die Erteilung von Visa beziehungsweise Aufenthaltserlaubnissen sind allein die Auslandsvertretungen und die Ausländerbehörden verantwortlich. Außerdem kann es aufgrund der COVID-19 Pandemie aktuell zu Einschränkungen bei der Einreise und den Aufenthalt von ausländischen Fachkräften in Deutschland kommen. Informationen über die Arbeitsfähigkeit der Visastellen und Ämter erhalten Sie auf die Webseiten der jeweiligen Behörde.
Quelle:
„Make it in Germany”- Team
Kompetenzfeld Bildung, Zuwanderung und Innovation
Projekt- „Make it in Germany“
Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V.
Stand:
Dezember 2020
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