Antwort
Grundsätzlich können Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse eingehen oder neben ihrer Hauptbeschäftigung selbständig arbeiten, solange sich diese Tätigkeiten nicht zeitlich überschneiden.
In einigen Fällen sind Nebentätigkeiten jedoch unzulässig. Eine Nebentätigkeit kann ohne Weiteres, d. h. ohne dass es hierzu auf tarifliche oder vertragliche Regelungen ankommt, unzulässig sein. Dies gilt bspw., wenn der Arbeitnehmer durch die Nebentätigkeit so sehr beansprucht wird, dass er seinen Hauptarbeitsvertrag nicht oder nicht ausreichend erfüllen kann, weil er z.B. ständig zu müde ist. Des Weiteren darf ein Arbeitnehmer während der Dauer seines Hauptarbeitsverhältnisses nicht in einem Konkurrenzunternehmen tätig werden (§ 60 HGB).
Sie sollten auch evtl. Vereinbarungen in Ihrem Arbeitsvertrag und im Tarifvertrag bezüglich einer Nebentätigkeit einhalten. Mitunter ist dort geregelt, dass entgeltliche selbständige Nebentätigkeiten dem Arbeitgeber anzuzeigen sind und seiner vorherigen Zustimmung bedürfen. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen.
Quelle:
Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
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Februar 2021