Antwort
Arbeitgeber können nach § 88 ff. Sozialgesetzbuch III einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn die Eingliederung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist. Der Eingliederungszuschuss bietet die Möglichkeit eines finanziellen Nachteilsausgleichs für Arbeitgeber, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer zu Beginn der Beschäftigung den jeweiligen Anforderungen des Arbeitsplatzes (noch) nicht entspricht. Die grundlegenden Fördermerkmale des Eingliederungszuschusses, „erschwerte Vermittlung“ und „Minderleistung“ sind zwingende Voraussetzungen für eine Förderung. Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung). Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. Der Antrag muss grundsätzlich vor der Arbeitsaufnahme gestellt werden. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite der Arbeitsagentur.
Würde für Sie diese Förderung nicht in Frage kommen, können wir Ihnen nur Förderprogramme in Form von Krediten oder stillen Beteiligungen empfehlen. Möchten Sie hierzu Informationen haben, können Sie gerne das BMWi-Infotelefon zur Existenzgründung unter 030 340 60 65 60 anrufen.
Quelle: Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Juli 2019
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