Frage
Wir sind Ärzte einer Gemeinschaftspraxis und wollen eine unserer Mitarbeiterinnen zur NÄPA (Nichtärztliche Praxisassistentin) ausbilden lassen. Gibt es für unser Unternehmen irgendwelche Fördermöglichkeiten?
Wir sind Ärzte einer Gemeinschaftspraxis und wollen eine unserer Mitarbeiterinnen zur NÄPA (Nichtärztliche Praxisassistentin) ausbilden lassen. Gibt es für unser Unternehmen irgendwelche Fördermöglichkeiten?
Mit dem Qualifizierungschancengesetz wird der Zugang zu Weiterbildungsförderung für Beschäftigte unabhängig von Qualifikation, Lebensalter und Betriebsgröße ermöglicht und damit weiter geöffnet. Neben den Weiterbildungskosten können auch Zuschüsse zum während der Weiterbildung fortgezahlten Arbeitsentgelt an die Arbeitgeberin und den Arbeitgeber gezahlt werden.
Die Übernahme von Weiterbildungskosten und die Zahlung von Zuschüssen zum Arbeitsentgelt setzen in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße grundsätzlich eine Kofinanzierung durch den Arbeitgeber voraus. Für bestimmte Personengruppen (ältere oder schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in kleineren und mittleren Unternehmen oder solche in Kleinstbetrieben) sind Ausnahmen von diesem Grundsatz möglich.
Voraussetzungen für die Förderung:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gefördert werden, wenn
Die Förderung soll darauf gerichtet sein, Beschäftigten, die berufliche Tätigkeiten ausüben, die durch Technologien ersetzt werden können oder in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind, eine Anpassung und Fortentwicklung ihrer beruflichen Kompetenzen zu ermöglichen, um den genannten Herausforderungen besser begegnen zu können. Gleiches gilt für Beschäftigte, die eine Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben.
Weiterbildungskosten können für Beschäftigte aller Betriebsgrößen und unabhängig vom Qualifizierungsziel übernommen werden: bei Beschäftigten in Kleinstunternehmen 100 Prozent, kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) bis zu 50 Prozent und bei größeren Betrieben grundsätzlich bis zu 25 Prozent. In größeren Betrieben mit 2.500 Beschäftigten oder mehr können bis zu 15 Prozent der Lehrgangskosten übernommen werden, bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung bzw. eines Tarifvertrages, der betriebsbezogen berufliche Weiterbildung vorsieht, bis zu 20 Prozent. Bei älteren Beschäftigten (ab vollendetem 45. Lebensjahr) oder AN mit einer Schwerbehinderung kann in KMU von einer Kostenbeteiligung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers abgesehen werden.
Arbeitsentgeltzuschüsse können an Arbeitgeberinnen und an Arbeitgeber geleistet werden, die ihre Beschäftigten unter Fortzahlung von Arbeitsentgelt für Weiterbildungen freistellen. Die Förderung kann für Qualifizierungen geleistet werden, die länger als vier Wochen bzw. 160 Stunden dauern und nicht ausschließlich arbeitsplatzbezogen sind.
Die Höhe des Zuschusses zum Arbeitsentgelt richtet sich nach der Betriebsgröße (max. 25 Prozent für Unternehmen ab 250 Mitarbeiten, 50 Prozent für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) und bis zu 75 Prozent für Kleinstunternehmen). Bei fehlendem Berufsabschluss kann der Zuschuss für berufsabschlussbezogene Weiterbildungen bis zu 100 Prozent betragen.
Bezüglich einer Förderung nach dem Qualifizierungschancengesetz (§ 82 SGB III) können Sie Ihre örtliche Agentur für Arbeit kontaktieren.
Darüber hinaus bietet Sachsen länderspezifische Fördermöglichkeiten in Form von Zuschüssen für Aus- und Weiterbildung. Diesbezüglich können Sie sich an die sächsische Aufbaubank wenden:
Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB)
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
Tel: 0351 4910-0
E-Mail: servicecenter@sab.sachsen.de
Internet: www.sab.sachsen.de
Quelle:
Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Tel.: 030 221 911 003
Stand:
Mai 2020