Antwort
Sie können in Ihrer selbständigen Tätigkeit, die Sie im Nebenerwerb ausüben, Mitarbeiter einstellen.
Dazu ist folgendes zu beachten: Beschäftigen Sie erstmalig einen Arbeitnehmer, benötigen Sie eine Betriebsnummer, diese erhalten Sie beim Betriebsnummern-Service (BNS) der Bundesagentur für Arbeit.
Sollten Sie sich entscheiden, einen Minijobber einzustellen, finden Sie dazu alle Informationen auf der Internetseite der Minijob-Zentrale.
Handelt es sich jedoch um die Einstellung eines sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiters, ist folgendes zu beachten:
Melden Sie Ihren Mitarbeiter, mit der erworbenen Betriebsnummer, bei der zuständigen Krankenkasse an, damit diese ab sofort als sogenannte Einzugsstelle für die Sozialversicherungsabgaben fungieren kann. Hier können Sie auch die Höhe der Beiträge der Abgaben zur Sozialversicherung erfragen. Des Weiteren muss Ihr Mitarbeiter bei der für Sie zuständigen gesetzlichen Unfallversicherung angemeldet werden.
Sie sind als Arbeitgeber verantwortlich, dass die Lohnsteuer Ihres Mitarbeiters einbehalten und rechtzeitig an das Finanzamt abgeführt wird; daher besteht die Pflicht, den Mitarbeiter umgehend dort auch anzumelden.
Für beide Vertragsverhältnisse empfehlen wir einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu erstellen, in dem alle wichtigen Vertragspunkte niedergeschrieben sind.
Quelle: Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
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Februar 2021