Frage
Mich würde interessieren, wie es sich mit dem Briefkasten- und Klingelschild an der Geschäftsadresse verhält. Muss dort „Fantasiefirmenname UG (haftungsbeschränkt)“ stehen oder genügt „Fantasiefirmenname UG“ bzw. gar „Fantasiefirmenname“.
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Mich würde interessieren, wie es sich mit dem Briefkasten- und Klingelschild an der Geschäftsadresse verhält. Muss dort „Fantasiefirmenname UG (haftungsbeschränkt)“ stehen oder genügt „Fantasiefirmenname UG“ bzw. gar „Fantasiefirmenname“.
Regelungen für den Briefkasten und das Klingelschild gibt es Gott sei Dank in Deutschland nicht. Ausgehend vom Sinn und Zweck beider dürfte vorliegend der entsprechende Zusatz nicht angegeben werden müssen. Denn der Briefkasten dient lediglich als Empfangseinrichtung für an die Firma adressierte Briefe. Das Klingelschild dient lediglich dazu, deutlich zu machen, wo geklingelt werden muss. Sowohl der Briefkasten als auch das Klingelschild begründen, wie schon die Visitenkarte, kein Rechtsverhältnis. Dementsprechend ist der Zusatz nicht unbedingt erforderlich, wenn durch das Weglassen des Rechtszusatzes gewährleistet ist, dass die Briefe an die Gesellschaft zugestellt werden können und Interessenten an der richtigen Tür klingeln können.
Quelle:
Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
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Stand:
Februar 2024