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Gewerbeanmeldung: Angabe von virtueller Geschäftsadresse möglich?

Frage

Ich möchte Groß- und Einzelhandel nebenberuflich betreiben.
Ich möchte als Einzelunternehmen ohne Eintragung ins Handelsregister gründen. Auf Grund meines Großhandelsgeschäfts verlangen meine Kunden den Ausweis der USt. Daher werde ich die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen.

Um meine Privatsphäre zu schützen möchte ich gerne eine virtuelle Geschäftsadresse anmieten. Die Adresse ist ladungsfähig und ich erhalte die Post regelmäßig. Kann ich die virtuelle Geschäftsadresse in meinem Impressum, in der E-Mail-Signatur sowie als Rechnungsanschrift bei Ein- und Ausgangsrechnungen angeben? Die USt-ID würde ich selbstverständlich auf den Rechnungen angeben.

Muss ich die virtuelle Geschäftsadresse bei Gewerbeanmeldung oder im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung angeben?

Als Einzelunternehmer ohne Eintragung ins HR dürften meine Rechnungen keiner genauen Formvorschrift unterliegen oder irre ich mich hier?

Antwort

Generell hat eine Unternehmung einen tatsächlichen Geschäftssitz zu haben, an dem auch die Geschäftsleitung und Verwaltung des Unternehmens stattfinden. Eine Geschäftsadresse als einziger Sitz einer nicht im Handelsregister eingetragenen Unternehmung hat somit grundsätzlich der Realität zu entsprechen. Am Sitz der Unternehmung sollte der Unternehmer grundsätzlich auch persönlich für Gerichte, Behörden, Geschäftspartner, Kunden und alle weiteren Teilnehmer des Rechtsverkehrs erreichbar sein. Dementsprechend setzen eine Unternehmensanschrift und eine ladungsfähige Anschrift voraus, dass dort Sie und/oder Ihre gerichtspostempfangsbevollmächtigten Mitarbeiter vor Ort sind, um ggfs. auch Klageschriften von Gegnern, Behördenbriefe und sonstige Dokumente, die offiziell persönlich zugestellt werden, persönlich entgegen nehmen zu können.

Als Unternehmer tragen Sie die volle Verantwortung. Wenn z. B. eine Klageschrift Ihnen nicht zugestellt wird und dann ein rechtskräftiges Versäumnisurteil gegen Sie und Ihre Einzelunternehmung ergeht, besteht eine deutliche Gefahr, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch in den vorherigen Stand vom Gericht abgelehnt wird, wenn keine korrekte Handhabung in diesem Bereich von Ihnen vorgenommen worden ist und deswegen wichtige Schriftstücke mit Fristen Sie nicht erreicht haben.

Bei den Behörden wie Gewerbeamt, Finanzamt etc. müssen Sie klar und deutlich darstellen, was Ihre persönlichen Daten sind und wo Sie tatsächlich erreichbar sind und es muss geklärt werden, von welchem Finanzamt Ihre Steuerangelegenheiten allgemein und insbesondere auch für Ihre geplante Einzelunternehmung bearbeitet werden. Dabei können Sie mitteilen, dass Sie neben der tatsächlichen Anschrift des Unternehmens am tatsächlichen Sitz einen anderweitigen weiteren Standort überlegen, dessen Posteingang Sie über eine virtuelle Anschrift verwalten wollen. Dies muss den Behörden ebenfalls klar und deutlich mitgeteilt werden.

Die Betriebsausgaben für die virtuelle Anschrift wollen Sie ja sicher später dann auch von der Steuer absetzen. In der Praxis hat sich bewährt, diese Themen offen bereits im Vorfeld der Unternehmensgründung mit dem örtlich zuständigen Gewerbeamt und dem örtlich zuständigen Finanzamt zu besprechen, so dass der jeweilige Gründer dann seinen Geschäftsauftritt von Anfang an rechtskonform einrichten kann.

Zu Ihren sonstigen Fragen:

Richtig ist es, bei Ihrem Geschäftsauftritt die tatsächliche Unternehmens- und Verwaltungsanschrift anzugeben.

Ihre Frage, ob Sie beim Finanzamt und beim Gewerbeamt Ihre fiktive (virtuelle) Unternehmensanschrift angeben müssen, ist dahingehend zu beantworten, dass die Behörden selbstverständlich über alle Standorte und Anschriften informiert werden müssen, unter denen Sie mit Ihrer Einzelunternehmung im Geschäftsverkehr auftreten werden.

Ihre Rechnungen als Einzelunternehmer unterliegen den gesetzlichen Anforderungen. Am besten lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater beraten, wie Sie passend zur tatsächlichen Lage und Ihrem Auftritt als Einzelunternehmer und passend zu Ihrer Geschäftstätigkeit die Einkaufanschrift benennen und wie Sie die Abrechnungen gegenüber Ihren Kunden korrekt in jeder Hinsicht erstellen.

Quelle: Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

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