Navigation

Produktverleih: Was tun mit Verpackungen?

Frage

Gemäß Verpackungsverordnung sind Online-Händler verpflichtet an Privatpersonen gelieferte Verpackungen zurückzunehmen oder sich zwecks Lizensierung einem Dualen System anzuschließen. Wie ist das aber, wenn die Geschäftstätigkeit in einem Verleih von Produkten besteht? Die Produkte werden in einem Karton an den Kunden geschickt und in demselben Karton schickt der Kunde die Produkte nach der Nutzung wieder zurück. Nach der Rücksendung wird der Karton über die Grüne Tonne entsorgt. Sehe ich das richtig, dass in diesem Fall keine Lizensierung der Verpackung erfolgen muss?

Antwort

Grundsätzlich gilt die Verpackungsverordnung wenn:

  • Sie Unternehmer sind,
  • Sie eine Ware in Deutschland an jemand anders weitergeben oder importieren und
  • die Ware bei der Weitergabe entweder verpackt ist oder selbst eine Verpackung bzw. Verpackungsmaterial darstellt.

Unternehmer ist dabei wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§2 UStG). Wir gehen davon aus, dass der Unternehmerbegriff für Sie zutreffend ist.

Eine Lizensierung nach § 6 Abs. 1 VerpackV ist unter folgenden Voraussetzungen nötig:

  • wenn ein Vertreiber eine Verkaufsverpackung,
  • die für den privaten Verbrauch gedacht ist,
  • als Erster an einen Kunden in Deutschland abgibt

Für Sie ist hier speziell der Begriff "Verkaufsverpackung" wichtig. Eine Verkaufsverpackung liegt unter folgenden Voraussetzungen der § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackV vor:

  1. Verkaufsverpackungen werden zusammen mit der verpackten Ware als eine Verkaufseinheit angeboten und
  2. nicht nur für den Handel oder Transport bestimmt sind, sondern dazu, irgendwann bei einem Verbraucher zu landen.

Definition von Um- bzw. Transportverpackung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 VerpackV:
Umverpackungen sind Verpackungen, die zusätzlich zur eigentlichen Verkaufsverpackung anfallen, und die nicht aus Gründen der Hygiene oder der Haltbarkeit erforderlich sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 VerpackV).

Transportverpackungen sind Verpackungen, die nur zum Transport an Weiterverkäufer eingesetzt werden, die also an den Endkunden nicht mitverkauft werden sollen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 VerpackV).

Nach ihrer Schilderung handelt es sich NICHT um eine Verkaufsverpackung, sondern um eine Um- bzw. Transportverpackung. Eine Lizensierung wäre daher NICHT nötig. Weiterhin fehlt auch der "Entledigungswille" des Entleihers.

Für Transportverpackungen und Umverpackungen gibt es keine Lizenzierung. Für Transportverpackungen und Umverpackungen gilt vielmehr eine Rücknahmepflicht nach § 5 VerpackV.

Sofern man Verpackungsmaterial oder verpackte Waren an Kunden abgibt, die keine Privatverbraucher sind, muss man in drei Fällen selbst für die Rücknahme und Wiederverwertung des Verpackungsmaterials sorgen:

  • wenn man die Möglichkeit der Selbstentsorgung gewählt hat,
  • wenn man besondere Transportverpackungen verwendet (§ 4 Abs. 1 VerpackV), oder
  • wenn man an gewerbliche Endverbraucher Verkaufsverpackungen abgibt (§ 7 Abs. 1 VerpackV).

Bei Ihrer "Leihverpackung" haben Sie diese Rücknahmepflicht bereits einkalkuliert.

Nach der Rücknahme empfehlen wir die Entsorgung über speziellen Papierverwerter diese bezahlen (Anbieterabhängig) rund 40 EUR pro Tonne Kartonage.

Grundsätzlich unterschieden werden muss, ob es sich bei dem Empfänger Ihrer Produkte/Versendungen um Weiterverkäufer/Händler ODER Endkunden/Privatkunden handelt. Dies ist der maßgebliche Aspekt dafür, wie nach "VerpackV" die Auflagen für Sie als Versender gelten.
Ihren Ausführungen entnehmen wir, dass es sich bei Ihren Kunden ausschließlich um Endkunden/Privathaushalte handelt.

Hier lässt es sich dann insoweit auf den § 6 Abs. 1 VerpackV reduzieren und damit handelt es sich qua Definition um eine "Verkaufsverpackung" >selbst wenn es faktisch keine eigene Produktverpackung gibt. D.h. dass Sie zunächst einmal grundsätzlich die Verpackung lizensieren lassen müssen oder auf Verpackungen von Herstellern oder Großhändlern zurückgreifen müssen, die ihrerseits bereits lizenziert wurden.

Dies jedoch NUR, wenn Sie die Verpackung NICHT zurücknehmen und die Produkte verkaufen wollen > was zu einem späteren Zeitpunkt - laut Ihren Ausführungen - ja geplant ist.

Solange Sie die Verpackung wieder zurücknehmen - also wie zu Beginn geplant "nur" verleihen und der Endkunde in derselben Verpackung das Produkt wieder an Sie zurückschickt - ist KEINE Lizensierung notwendig > trotzdem es sich nach der Definition um eine "Verkaufsverpackung" handelt.
Dies wird dann erst nötig, wenn Sie die Produkte auf dem Versandwege verkaufen wollen > denn wenn keine Rücknahme erfolgt, liegt der "Entledigungswille" beim privaten Haushalt und damit liegen für diesen Fall alle Voraussetzungen einer Lizenzierung vor.

Beachten Sie, dass diese erste grobe Bewertung nach Ihren Angaben erstellt wurde. Für eine detaillierte und rechtssichere Beratung - gerade unter dem Gesichtspunkt, dass evtl. zusätzliche maßgeblicher Faktoren fehlen - empfehlen wir Ihnen einen lokalen Entsorger oder kontaktieren Sie einen Fachanwalt.

Quelle: German Drechsler
THINK Gruppe, BDU
c/o THINK Unternehmensentwicklungs GmbH
Oktober 2015

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben