Antwort
Der Geschäftsinhaber ist nur berechtigt, seine Firma (Name des Kaufmanns) zu verwenden. Eine ihm nicht zustehende Firma darf er nicht gebrauchen.
Maßgeblich ist, wann von einem Gebrauch der Firma auszugehen ist. Dies ist der Fall, wenn die Firma so verwendet wird, dass sich die Verwendung unmittelbar auf den Geschäftsbetrieb bezieht.
Ein Firmengebrauch wird allgemein angenommen bei Verwendung von Geschäftsbriefbögen, Aufdrucken in Preislisten, Kassenzetteln oder Lieferscheinen. Da die Vorlage der Visitenkarte regelmäßig dazu erfolgt, ein Geschäft anzubahnen, dürfte m.E. ein Firmengebrauch anzunehmen sein. Dies ist vergleichbar mit der Anbringung eines Firmenschildes an den Geschäftsräumen. In diesem Fall ist die Firma vollständig und richtig zu bezeichnen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte daher auf der Visitenkarte die Firma vollständig genannt werden. Rechtsprechung ist mir hierzu allerdings nicht ersichtlich.
Ich rege an, die Fragestellung auch mit Ihrer örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer zu klären.
Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Februar 2016
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