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Voraussetzungen bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln

Frage

Wir möchten ein Unternehmen gründen. Unser Produkt: Ein Nahrungsergänzungsmittel (Pulver).

Vorab wollten wir uns bei Ihnen erkundigen, welche Regelungen und Vorschriften wir beachten müssen. Die Zubereitung unseres Produktes ist sehr simpel. Wir mischen lediglich trockene Pulver zusammen und unser Produkt ist sehr lange haltbar. Ich habe bereits von einer früheren gewerblichen Tätigkeit eine Lebensmittelhygiene-Belehrung erhalten. Ist diese unbegrenzt gültig?

Dürfen wir das Produkt in einem privaten Haushalt mischen, oder müssen wir dies in einer gewerblichen Küche tun? Wir könnten eine Cafe-Küche als Produktionsstelle nutzen. Ist das erlaubt? Müssen wir uns nach der Gründung unserer UG noch bei anderen Stellen anmelden, da wir Lebensmittel herstellen bzw. anbieten?

Wir überlegen außerdem, unsere Produktion komplett zu outsourcen. Wenn wir dies von Anfang an tun, also gar nicht selbst mit den Lebensmitteln in Berührung kommen, ändert das etwas an unseren Pflichten?

Antwort

Nahrungsergänzungsmittel sind gemäß § 1 Abs. 1 Nahrungsergänzungsmittelverordnung(NemV) Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die allgemeine Ernährung zu ergänzen. Sie stellen ein Konzentrat von Vitaminen, Mineralstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung dar und werden in dosierter Form in den Verkehr gebracht.

Nahrungsergänzungsmittel müssen beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit angezeigt werden. Darüber hinaus müssen Nahrungsergänzungsmittel auch alle lebensmittelrechtlichen Vorschriften einhalten. In Deutschland gibt es gibt es zurzeit über 700 lebensmittelrechtlich relevante Vorschriften. Es gibt Anforderungen an die Lebensmittelhygiene, auch bei der Verarbeitung, an die Kennzeichnung von Lebensmitteln, an die Pflichtangaben im Internethandel und noch viele weitere Vorschriften mehr.

Auf alle Vorschriften kann ich an dieser Stelle nicht eingehen. Umfassende Informationen finden Sie im Internet. Die hygienischen Anforderungen für das gewerbsmäßige Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln regelt die Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV).

Natürlich können Sie Ihre Produktion auch outsourcen. Wenn Sie das Produkt in den Verkehr bringen, entbindet Sie das aber nicht von der Verantwortung diese Regelungen einzuhalten.

Kurz eingehen möchte ich noch auf das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG). Das Gesetz regelt die Haftung für fehlerhafte Produkte. Wenn Sie Tee mischen und in den Verkehr bringen, dann gelten Sie vermutlich als „Hersteller des Produkts“ im Sinne dieses Gesetzes und haften damit für fehlerhafte Produkte. Diesen Aspekt sollten Sie bei der Wahl der Rechtsform berücksichtigen.

Ihr Gewerbe müssen Sie, nach § 14 der Gewerbeordnung (GewO)), beim zuständigen Gewerbeamt Ihrer Stadt oder Ihrer Gemeinde anmelden. In der Regel, viele Behörden bieten dies mittlerweile an, kann die Anmeldung online erfolgen. Das Gewerbe muss gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit angemeldet werden und die Anmeldung ist gebührenpflichtig.

Bei der Gewerbeanmeldung müssen Sie auch angeben, ob Sie ein Handwerk oder einen Handel betreiben. Aus Ihrer Angabe wird auch abgeleitet, ob Sie Mitglied der Industrie und Handelskammer (IHK) oder der Handelskammer werden müssen. In Deutschland gibt es eine Pflichtmitgliedschaft von Gewerbetreibenden in Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern, die gesetzlich geregelt ist.

Mit Ihrer Gewerbeanmeldung geht auch automatisch eine Meldung an das Finanzamt. Für das Finanzamt müssen Sie einen Fragebogen ausfüllen, in dem Sie zum Beispiel nach den zu erwarteten Einkünften befragt werden. Das ist für das Finanzamt vor allem wichtig, um zu entscheiden, ob eine Befreiung von der Umsatzsteuer im Rahmen der sogenannten Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG möglich ist.

Ihre Angaben sind ebenfalls wichtig für die Festsetzung einer möglichen Einkommensteuer- und gegebenenfalls einer Gewerbesteuervorauszahlung.

Die Bescheinigung über die Hygienebelehrung muss, innerhalb von drei Monaten, durch den Arbeitgeber, nach Aufnahme der Tätigkeit aufgefrischt werden, damit diese Bescheinigung ein Leben lang gültig ist. Im Weiteren hat der Arbeitgeber die Pflicht, die Mitarbeiter alle zwei Jahre innerhalb von 24 Monaten wieder zu belehren. Wechseln Sie den Arbeitgeber oder waren Sie zwischenzeitlich nicht in einer nach § 42 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bezeichneten Tätigkeit beschäftigt, muss kein neues Gesundheitszeugnis ausgestellt werden. Im Zweifel wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Gesundheitsamt.

Anhand meiner Ausführungen erkennen Sie schon die Komplexität Ihres Gründungsvorhabens. Aus diesem Grund empfehle ich Ihnen, eines der zahlreichen Beratungsangebote für Existenzgründer in Anspruch zu nehmen.

Quelle:
Sven Kraffzick
Diplom-Betriebswirt (FH)
Master of Business Consulting (M.BC.)
Unternehmens- und Managementberatung

Stand:
Juni 2021

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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