Antwort
Wenn Sie keine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder GmbH gründen wollen, bleibt als einzige Möglichkeit die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). In diesem Fall tritt die GbR im Rechtsverkehr selbst auf und wird durch die Geschäfte berechtigt und verpflichtet.
Denkbar ist allenfalls noch eine sogenannte Innengesellschaft, die die Inhaberin oder der Inhaber mit der Geschäftspartnerin oder dem Geschäftspartner schließt. Hierbei handelt es sich auch um eine GbR, die allerdings im Außenverhältnis, also im Rechtsverkehr nicht selbst auftritt. Im Außenverhältnis wird allein der Einzelunternehmer berechtigt und verpflichtet. Dieser ist dann mit dem Mitgesellschafter einig, dass alle Geschäfte für Rechnung der GbR getätigt werden und im Innenverhältnis die GbR das wirtschaftliche Risiko der Geschäftstätigkeit trägt. Dem Rechtsverkehr gegenüber wird allerdings nur die eine Gesellschafterin oder nur der eine Gesellschafter verpflichtet, die nach außen hin Inhaberin oder Inhaber des Geschäftes sind. Wenn die Geschäftstätigkeit scheitert, haftet nach außen hin nur die eine Gesellschafterin oder der eine Gesellschafter. Diese können dann die Mitgesellschafterinnen oder Mitgesellschafter im Innenverhältnis in Regress nehmen.
Ich darf noch anmerken: Es ist das Interesse des Gesetzgebers, dass aus einer UG (haftungsbeschränkt) später einmal eine GmbH wird. Es besteht allerdings keine Verpflichtung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, dies auch umzusetzen. Sie können auch eine UG (haftungsbeschränkt) mit einem geringen Stammkapital gründen und damit Ihre Tätigkeit entfalten. Beachten müssen Sie dann allerdings die Thesaurierungspflicht (Pflicht zur Bildung von Rücklagen) bei der UG (haftungsbeschränkt).
Quelle:
Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Stand:
Januar 2021
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