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GbR-Gesellschafter trennen sich: GbR alleine fortführen?

Frage

Mein Mann und ich haben im Jahr 2007 für das Betreiben einer Photovoltaikanlage eine GbR gegründet. Es gibt keinen schriftlichen Gesellschaftervertrag. Nun werden wir uns trennen. Die Photovoltaikanlage übernehme ich und führe diese allein weiter. Kann die GbR aus nur einem Gesellschafter weiter bestehen?

Anschließend müsste dann der Name entsprechend geändert werden. Wie gehe ich da vor und wo muss ich dies anzeigen (außer beim Finanzamt)? Muss gegebenenfalls eine neue „Firma" gegründet werden? Wenn ja, in welcher Form?

Antwort

Ihre GbR kann leider nicht aus einer Person weiterbestehen. Wenn die vorletzte Gesellschafterin oder der vorletzte Gesellschafter aus einer Zwei-Personen-Gesellschaft ausscheidet, in Ihrem Fall Ihr Mann, wächst das Gesellschaftsvermögen ohne Liquidation der verbleibenden Gesellschafterin bzw. dem verbleibenden Gesellschafter, also Ihnen, an. Die Gesellschaft ist in diesem Fall sofort beendet. Es bleibt ein Einzelunternehmen übrig, das fortgeführt wird.

Richtig ist auch, dass Sie mit Beendigung der GbR die Namensänderung anzeigen müssen. Denn der Rechtsverkehr darf durch den Namen, der mehrere Personen enthält, keine GbR vorgespiegelt werden, obwohl nur noch eine Einzelunternehmerin oder ein Einzelunternehmer das Geschäft allein betreibt.

Sie müssen daher sämtliche Behörden wie Finanzamt, Gewerbeamt, Zulassungsstelle, die gegebenenfalls für Sie zuständige Aufsichtsbehörde, Versicherungen sowie alle Ihre Geschäftsparterinnen und Geschäftspartner, insbesondere Ihre Vermiterinnen und Vermieter, Dienstleisterinnen und Dienstleister, Auftraggeberinnen und Auftraggeber, Kundinen und Kunden etc. über die Änderung von der GbR zum Einzelunternehmen und den geänderten Namen informieren, damit der Rechtsverkehr weiß, mit wem er es zu tun hat. Diese Auflistung ist nicht abschließend, prüfen Sie selbst bitte noch einmal genau, wen Sie anschreiben müssen. Sie müssen darauf achten, dass deutlich wird, was bisher war (GbR mit dem Namen xy) und was ab wann neu gilt (Einzelunternehmen mit dem Namen yz).

Ob es notwendig oder jedenfalls sinnvoll ist, eine Neugründung für die Fortführung Ihrer Photovoltaikanlage vorzunehmen, kann ich Ihnen ohne genaue Detailkenntnis in Ihrem speziellen Fall leider nicht beantworten. Denn dies hängt von diversen Faktoren ab. Hier sollten Sie im Zweifelsfall anwaltlichen Rat einholen, um Ihre Möglichkeiten auszuloten und die für Sie beste auswählen zu können.

Quelle:
Dr. Susanne Grimm
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Stand:

März 2021

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