Antwort
Im Gesellschaftsvertrag (Satzung) legen alle Gesellschafter durch Beschluss fest, wo der Sitz und die Anschrift der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, also der GbR, sind. Zuständig für die GbR ist das Finanzamt am Sitz der GbR. Die Buchhaltung und die Erledigung der Steuererklärungen können Sie auch bearbeiten, wenn ein anderes Finanzamt - nämlich dasjenige am Sitz der Gesellschaft - örtlich zuständig ist als das Finanzamt an Ihrem privaten Wohnsitz. Es ist nicht machbar, dass für die Gesellschaft ein anderes Finanzamt nur deswegen zuständig sein soll, weil einer der Gesellschafter woanders wohnt und/oder das möchte. Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bekommt eine eigene Steuernummer am satzungsmäßigen Sitz der Gesellschaft und dort sind die Steuererklärungen für die Gesellschaft einzureichen. Ihre individuelle Einkommensteuererklärung, bei der auch die auf Sie entfallenden Anteile am Gewinn und Verlust der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts berücksichtigt werden, bearbeitet das Finanzamt, das für Sie an Ihrem Wohnsitz örtlich zuständig ist.
Wenn Sie auf jeden Fall das Finanzamt an Ihrem Wohnsitz als zuständiges Finanzamt für die GbR haben möchten, wäre es die richtige Gestaltung, dass der Sitz und die Anschrift der Gesellschaft im Zuständigkeitsbereich Ihres Finanzamtes angesiedelt werden. Dies kann auch an Ihrer privaten Wohnanschrift sein, wenn Ihr Vermieter damit einverstanden ist - sofern Sie in einer Mietwohnung wohnen - bzw. die Miteigentümer, wenn Sie in einer Wohnungseigentümergemeinschaft leben - und die Gegebenheiten vor Ort das ermöglichen. So brauchen Sie ein Geschäftsschild für die GbR, ein Klingelschild mit Klingel, einen Briefkasten und die Möglichkeit, die Verwaltung und Geschäftstätigkeit der Gesellschaft dort auszuführen.
Bei einer GbR mit mehreren Personen sind im Rechtsverkehr die Vor- und Nachnamen sämtlicher Gesellschafterinnen und Gesellschafter offen zu legen. Es tritt nicht nur der „öffentlich bekanntere Mitgesellschafter“, wie Sie schreiben, nach außen hin auf, sondern alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind namentlich zu benennen. Den Namen des öffentlich bekannteren Mitgesellschafters können Sie dabei als ersten Namen stets nennen, wenn alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter damit einverstanden sind, dies unabhängig vom Sitz der Gesellschaft und vom privaten Wohnsitz des öffentlich bekannteren Mitgesellschafters.
Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Stand:
Oktober 2020
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