Antwort
Sie dürften den Begriff „xyz-Design“ bzw. auch nur „zyx“ dann nicht benutzen, wenn jemand bereits hierfür Markenrechten mit Wirkung für Deutschland erworben hat.
Markenschutz in Deutschland entsteht durch die Eintragung einer angemeldeten Marke in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) oder alternativ für die gesamte EU beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). In besonderen Ausnahmefällen kann Markenschutz auch durch Verkehrsgeltung infolge intensiver Nutzung eines Zeichens im Geschäftsverkehr oder durch allgemeine Bekanntheit entstehen.
Das DPMA z.B. überprüft Markenanmeldungen auf absolute Schutzhindernisse hin, wie z.B. fehlende Unterscheidungskraft, für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben, ein in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen oder ob ein Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung vorliegt.
Mit anderen Worten, vom Markenschutz sind neben Zeichen, die nicht klar und eindeutig bestimmbar sind, vor allem Zeichen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder die die betreffenden Waren und Dienstleistungen lediglich beschreiben (z.B. „Alpenmilch“ für Schokolade).
Ob eine Marke Waren und Dienstleistungen lediglich beschreibt, wird dabei anhand des Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Markenanmeldung bestimmt.
Einer Markenanmeldung „xyz-Design“ bzw. auch nur „zyx“ sollte also die absoluten Schutzhindernisse nicht entgegenstehen. Jedoch könnte je nach den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, dass wohl Bekleidungsartikeln enthält, amtsseitig der Einwand erhoben werden, dass „xyz-Design“ bzw. auch nur „zyx“ lediglich beschreibend sei.
Mit anderen Worten, Sie würden einen freihaltebedürftigen Begriff verwenden, der dem Markenschutz gar nicht zugänglich sein könnte. Dies ist allerdings nur eine Vermutung. Besser wäre es, wenn man den Nachweis hätte, dass jemand genau diese Marke für Bekleidung angemeldet hat und diese Anmeldung zurückgewiesen wurde. Es sei noch erwähnt, dass die Freihaltebedürftigkeit dadurch umgangen werden könnte, wenn den Wortbestandteilen „xyz-Design“ bzw. auch nur „zyx“ Bildelemente hinzugefügt werden und zusammen als Wort-/Bildmarke angemeldet werden, wobei die Bildelemente natürlich auch nicht beschreibend sein dürfen.
Zu prüfen wäre aber, ob es zu der Domain xyz.at Markenrechte für die EU oder auch nur in Österreich gibt. Im letzteren Fall sollte man einen Bogen um Österreich machen, was auch für Angebote im Internet gilt.
In Bezug auf Varianten wie „xyz-Design“ oder „zyx“ sowie „zy x“ ist es entscheidend, wie hier die Verwechslungsgefahr beurteilt wird. Dabei wird zwischen Schriftbild, Lautbild und auch Sinngehalt bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken unterscheiden, Mit anderen Worten, Unterschiede, die es lediglich im Schriftbild gibt, aber nicht im Lautbild, können eine Verwechslungsgefahr nicht beseitigen.
Somit reicht eine Recherche nach identischen, älteren Markenrechten nicht aus, sondern es sollte zusätzlich eine sogenannte Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt werden, mit der geprüft wird, ob die neue Marke bei den relevanten Markenämtern in ähnlicher Form für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen schon angemeldet wurde und entsprechender Markenschutz besteht. Ähnlichkeit bedeutet in diesem Fall optische oder klangliche Ähnlichkeit (z.B. „Nivea“ und „Niwea“).
Es empfiehlt sich daher, spezialisierte Patent- oder Markenanwältinnen bzw. spezialisierte Patent- oder Markenanwälte zu Rate zu ziehen um eine professionelle Markenrecherche durchführen zu lassen.
Quelle:
Tobias Kalinowski
Patentanwalt und European Patent Attorney
PATERIS Theobald Elbel Fischer Patentanwälte, PartmbB
Stand:
Januar 2021
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