Antwort
Wird bei einer GmbH das Stammkapital erhöht, z.B. von 30.000 Euro auf 40.000 Euro und wird dabei ein neuer Geschäftsanteil von 10.000 Euro gebildet und gegen Bareinlage ausgegeben, muss die Übernehmerin oderder Übernehmer des neuen Anteils die Bareinlage von 10.000 Euro an die Gesellschaft leisten. Die Gesellschafterversammlung kann das Stammkapital aber auch derart erhöhen, dass zwar ein neuer Geschäftsanteil von 10.000 Euro gebildet wird, dass der Übernehmer aber zusätzlich zur Bareinlage von 10.000 Euro weitere Leistungen an die Gesellschaft erbringen muss, z.B. die Zahlung weiterer 15.000 Euro. Diese zusätzliche Leistung nennt man „Aufgeld" oder „Agio". Sie ist dann veranlasst, wenn das in der GmbH schon vorhandene Eigenkapital so hoch ist, dass der neue Geschäftsanteil von 10.000 einen höheren Wert als diese 10.000 Euro hat; der Mehrwert wird dann durch das Agio ausgeglichen. Ein Agio kann man aber auch unabhängig von einer solchen Mehrwertsituation vereinbaren, es herrscht Vertragsfreiheit. In der Gesellschafterversammlung hat der Übernehmer aber nur diejenigen Stimmen, die ihm für 10.000 Euro zustehen, also nicht für 25.000 Euro.
Bei einer KG funktioniert das so ähnlich: Die neue Kommandistin bzw. der neue Kommanditist zahlen ihre eigentliche Einlage (= Hafteinlage und zugleich auf seinem Kapitalkonto zu buchende Einlage) und eine darüber hinaus gehende Einlage, die auf einem Rücklagenkonto der KG gebucht wird und somit allen Kommandistinnen und Kommanditisten zugutekommt. Der Effekt entspricht dem Agio bei der GmbH. Wenn sich gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags das Stimmrecht allein nach der auf dem Kapitalkonto zu buchenden Einlage richtet, führt die Mehrleistung auf das Rücklagenkonto auch nicht zu einer Steigerung des Stimmrechts.
Eine Alternative zur Beteiligung als Kommandistin oder als Kommanditist stellt die Vereinbarung einer stillen Gesellschaft dar. Die Investorin oder der Investor werden nicht Teilhaberin oder Teilhaber der KG, sondern geben Kapital, das Eigentum der KG wird und erhält dadurch eine Gewinnberechtigung. Die Ausgestaltung einer solchen stillen Gesellschaft ist sehr flexibel; ein Vorteil dieser Gestaltung liegt auch darin, dass sie diskret erfolgt, weil dies bezüglich keine Handelsregistereintragungen erfolgen.
Wie Sie sehen, ist Ihr Vorgang recht komplex und kann im Rahmen des Existenzgründungsportals nicht erschöpfend behandelt werden. Vorstehendes verstehen Sie also bitte als Hinweise zum Einstieg. Sie benötigen zur Bewältigung eine rechtliche Betreuung.
Quelle:
Volker Heinze
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen
Stand:
Januar 2021
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