Antwort
Grundsätzlich legt das Gesetz in § 438 BGB die einzelnen Verjährungsregelungen für das Kaufrecht fest, wobei es dabei darauf ankommt, was genau Gegenstand des Kaufvertrages ist. Liegen keine besonderen Kaufgegenstände vor, so beträgt die Dauer zwei Jahre.
Ob nun diese generelle Dauer durch AGB verkürzt werden kann, hängt davon ab, ob es sich um neue oder gebrauchte Waren handelt und ob auf einer Seite am Kaufvertrag eine Verbraucherin oder ein Verbraucher beteiligt ist.
Für Verträge, bei denen keine Verbraucherin und kein Verbraucher beteiligt ist und auch kein Weiterverkauf an einen Verbraucher erfolgt, kann die Gewährleistungsfrist durch allgemeine Geschäftsbedingungen auf ein Jahr verkürzt werden.
Für Verträge, bei denen eine Verbraucherin oder ein Verbraucher beteiligt ist, kann bei Neuwaren die Gewährleistungsfrist nicht verkürzt werden, aber bei gebrauchten Waren durch allgemeine Geschäftsbedingungen auf ein Jahr.
Quelle:
Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Sachverständiger für Datenschutz (DESAG)
Datenschutzbeauftragter DSB (TÜV Süd)
TS Legal - RECHT und MARKE-ting verbunden
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Stand:
Mai 2020