Frage
Mich interessiert, ob ein Freiberufler als Käufer (Kunde) zwei Jahre einen Gewährleistungsanspruch gegenüber einem Verkäufer hat oder ob er den Festlegungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers (i.d.R. ein Jahr) unterliegt.
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Einen Businessplan schreiben, Vorlagen für einen Businessplan nutzen und das Business Model Canvas kennenlernen
Kredit, Bürgschaft, Gründungszuschuss und weitere Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten auf einen Blick.
Wie eine Gewerbeanmeldung abläuft und was Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie Gewerbetreibende dabei zu beachten haben.
Wer selbstständig ist, braucht verschiedene Versicherungen. Erfahren Sie hier, welche Versicherungen in Deutschland Pflicht sind.
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Mich interessiert, ob ein Freiberufler als Käufer (Kunde) zwei Jahre einen Gewährleistungsanspruch gegenüber einem Verkäufer hat oder ob er den Festlegungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers (i.d.R. ein Jahr) unterliegt.
Grundsätzlich legt das Gesetz in § 438 BGB die einzelnen Verjährungsregelungen für das Kaufrecht fest, wobei es dabei darauf ankommt, was genau Gegenstand des Kaufvertrages ist. Liegen keine besonderen Kaufgegenstände vor, so beträgt die Dauer zwei Jahre.
Ob nun diese generelle Dauer durch AGB verkürzt werden kann, hängt davon ab, ob es sich um neue oder gebrauchte Waren handelt und ob auf einer Seite am Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt ist.
Für Verträge, bei denen keine Verbraucherin und kein Verbraucher beteiligt ist und auch kein Weiterverkauf an einen Verbraucher erfolgt, kann die Gewährleistungsfrist durch allgemeine Geschäftsbedingungen auf ein Jahr verkürzt werden.
Für Verträge, bei denen eine Verbraucherin oder ein Verbraucher beteiligt ist, kann bei Neuwaren die Gewährleistungsfrist nicht verkürzt werden, aber bei gebrauchten Waren durch allgemeine Geschäftsbedingungen auf ein Jahr.
Quelle:
Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Sachverständiger für Datenschutz (DESAG)
Datenschutzbeauftragter DSB (TÜV Süd)
TS Legal - RECHT und MARKE-ting verbunden
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Stand:
Mai 2020