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Gewerbe in GmbH & Co KG umwandeln: Persönliche Haftungsbeschränkung?

Frage

Ich bin selbstständig mit einem Gewerbebetrieb und möchte gerne meine Haftung beschränken. Daher möchte ich gerne mein Unternehmen per Ausgliederung in eine GmbH & Co. KG ändern.

Wenn Kunden einen Schadenersatz für zum Beispiel vergangenes Jahr erst nach der Ausgliederung einfordern, kann die GmbH & Co. KG mich dann persönlich dafür haftbar machen oder ist die Haftung dann auch schon auf die GmbH & Co. KG beschränkt?

Antwort

Da die Frage sehr abstrakt ist und ich nicht erkennen kann, in welcher Branche Sie tätig sind, welche Art von Kunden- und Vertragsbeziehungen Sie haben und welche Art von Schäden typischerweise und untypischerweise eintreten können und was genau für eine Umstrukturierung, Umwandlung oder „Ausgliederung“ geplant ist, antworte ich Ihnen nachfolgend mit einer allgemeinen Darstellung ohne Anspruch auf Einschlägigkeit oder Vollständigkeit.

Generell ist es so, dass man in laufenden vertraglichen Beziehungen zu den eigenen Kunden eine Zustimmung von diesen einholen muss, wenn man die Vertragspartnerperson unter Ausschluss der vertraglichen Verantwortlichkeit und Haftung der bisherigen Vertragspartnerperson ändern möchte, dies insbesondere dann, wenn Ihre Kunden Verbraucher sind.

Also wenn Sie zum Beispiel bisher als Einzelunternehmerperson mit Ihren Kunden die Vertragsbeziehungen abgeschlossen haben und dann die Entscheidung treffen, dass Sie Ihre Waren oder Dienstleistungen nur noch in der Rechtsform einer eigenen oder von anderen Personen betriebenen GmbH oder GmbH & Co KG auf dem Markt anbieten möchten, dann gründen Sie ja aus der Sicht der Kunden ein neues Unternehmen, auch wenn Sie z.B. bilanziell Ihr Einzelunternehmen in die neue GmbH oder GmbH & Co KG einbringen.

Mit dem neuen Unternehmen haben die Kunden aber keinen Vertrag, somit bleibt die bisherige Vertragsbeziehung mit allen Rechten und Pflichten bestehen. Deswegen müssen Sie bei Dauergeschäftsbeziehungen die Verträge mit den Altkunden mit dem Einverständnis der Altkunden auf die neue Gesellschaft als ausschließlicher Vertragspartner umstellen. Die Kunden müssen Sie dabei als Einzelunternehmerin aus dem Altvertrag entlassen.

Wenn einzelne Kunden dies ablehnen, können Sie die Altverträge entweder mit diesen kündigen (und diesen empfehlen, einen Neuvertrag mit der neuen Gesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co KG abzuschließen) oder Sie können die Altverträge bis zum Auslaufen oder der Vertragszweckerreichung als Einzelunternehmerin fortsetzen. Soweit Sie Kunden nicht kontaktieren können, weil diese beim Kauf keine Kontaktdaten bekannt gegeben haben (Barzahlungsgeschäfte im Laden etc.), ist dafür zu sorgen, dass die Kunden Sie als Einzelunternehmerin weiterhin erreichen können, z.B. durch eine entsprechende Webseite mit Informationen.

Für Schadensfälle, die sich auf Waren oder Dienstleistungen beziehen, die auf Verträge aus der Zeit des Einzelunternehmens zurückgehen, haftet grundsätzlich gegenüber den Kunden das Einzelunternehmen und dessen Versicherung, es sei denn, die Kunden haben zugestimmt, dass der Altvertrag vollständig von der neuen GmbH & Co KG übernommen wird und diese neue GmbH & Co KG in alle Rechte und Pflichten einschließlich der Gewährleistungs-, Haftungs- und Schadensersatzübernahme eintritt.

Vertragsumstellungsschreiben an die Kunden müssen transparent, wahrheitsgemäß und vollständig sein, es muss aufgezeigt werden, ob der Kunde sich verschlechtert, wenn er dem Wechsel der Vertragspartnerperson zustimmt. Dabei ist insbesondere darzulegen, ob es einen Versicherungsschutz gibt. Denn wenn die Kunden nur noch mit einer GmbH & Co KG die Verträge fortsetzen sollen, dann ist die Haftungsbeschränkung eine große Verschlechterung für die Kunden, es sei denn, dies wird mit einem umfangreichen Versicherungsschutz für Gewährleistung, Haftung und Schadensersatz kompensiert.

Wichtig ist somit, dass die alten Kunden, die ja einen berechtigten Vertrauensschutz wegen der wirksamen bisherigen Verträge mit Ihnen als Einzelunternehmerperson haben, nicht irregeführt oder geschädigt werden. Bei der Formulierung solcher Schreiben empfehle ich Ihnen, dass Sie von einer Anwaltskanzlei ein Musterschreiben entwerfen lassen.

Sofern Sie nur Einzelverträge – und somit nicht Dauerschuldverhältnisse über z.B. Dienstleistungen wie Beratungen – mit Ihren Kunden haben, also wenn Kunden z.B. im Zeitraum vor dem Rechtsformwechsel eine Ware gekauft haben, deren Mangelhaftigkeit oder Schadensträchtigkeit sich erst nach dem Rechtsformwechsel herausstellt, dann haften Sie also wie oben dargelegt als Einzelunternehmerin weiter gegenüber den Kunden. Sie können aber mit der GmbH & Co KG oder deren Gesellschaftern vereinbaren, dass diese Sie im Innenverhältnis freistellen von Gewährleistungs-, Haftungs- und Schadensersatzansprüchen sowie von Anspruchsabwehrkosten von Altkunden bezüglich der Rechtsvertretung und Prozessen etc..

Sofern Altkunden bereit sind, mit der neuen GmbH & Co KG die Vertragsumstellung von Altverträgen mitzumachen und später treten dann Gewährleistungs- oder Haftungs- oder anderweitige Schadensersatzfälle auf, die die GmbH & Co KG bezahlen muss, dann kann die GmbH & Co KG Sie in Rückgriffsanspruch nehmen, je wie die vertraglichen Regelungen mit dieser Gesellschaft und Ihnen sind und ob Sie ein Verschulden an den Problemen trifft.

Das Thema ist sehr komplex und haftungsträchtig, daher empfehle ich Ihnen, sich von einer Anwaltskanzlei beraten zu lassen, wie der Rechtsformwechsel bzw. die Ausgliederung in eine GmbH & Co KG oder die Einbringung des Einzelhandelsgeschäfts in eine GmbH & Co KG passend zu Ihrer individuellen geschäftlichen Situation am Besten in alle Richtungen gestaltet werden kann und wie auch der Versicherungsschutz richtig mit den zuständigen Versicherungen geregelt wird.

Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München

Stand:
Mai 2023

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