Antwort
Vorab weisen wir darauf hin, dass wir bezüglich Ihrer rechtlichen Fragen keine bindenden rechtlichen Auskünfte geben können – hier empfehlen wir Ihnen auf jeden Fall, entsprechende Anlaufstellen und Ansprechpartner direkt zu kontaktieren. Setzen Sie sich bitte dazu bspw. direkt mit einem Rechtsanwalt oder Experten der IHK (Industrie- und Handelskammer) in Verbindung.
Eine Monatsfrist, über die ein Händler sich durch die Nennung des Produzenten des verkauften Produkts oder des Lieferanten aus der Haftungskette nehmen kann, gibt es. Allerdings ist uns nicht bekannt, ob dies grundsätzlich auch für „Quasi-Hersteller“ gilt. Hierzu gibt es bestimmte Sorgfaltspflichten zu beachten. Zudem gelten verschiedene gesetzliche Anforderungen ab Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Sie als „Quasi-Hersteller“ sind in der Regel der Inverkehrbringer, ein Händler gilt nicht als Inverkehrbringer.
Grundsätzlich können Sie als „Quasi-Hersteller“ haftbar gemacht werden – egal ob Ihr Lieferant aus China, einem EU-Land oder Deutschland kommt. Ebenfalls kann ihr Lieferant/Importeur, der Ware aus China kauft, grundsätzlich haftbar gemacht werden.
Zur näheren Erläuterung:
Wichtiger Dreh- und Angelpunkt ist für Sie das Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG). Nach § 4 ProdHaftG können sowohl Hersteller eines Endprodukts oder eines Teilprodukts, Quasi-Hersteller, Importeure und Händler für fehlerhafte Ware haftbar gemacht werden.
Die IHK München z.B. erläutert hierzu:
„Sind für den denselben Schaden mehrere zum Schadensersatz verpflichtet, z.B. Hersteller und Importeur, dann haften sie als Gesamtschuldner. Der Geschädigte kann wählen, wem gegenüber er seinen Schaden geltend macht. Zudem kann er von jedem Einzelnen seinen gesamten Schaden ersetzt verlangen, insgesamt natürlich nur einmal. Haften zum Beispiel der Hersteller und der Importeur, kann der Geschädigte wählen, ob er seine Ansprüche beim Hersteller oder beim Importeur geltend macht. Derjenige, der vom Geschädigten in Anspruch genommen wurde, kann wiederum vom anderen Ersatz verlangen.“
Anmerkung hierzu: Bei internationalen Lieferketten kann es für den Importeur durchaus schwierig werden, seine Ansprüche gegen einen ausländischen Hersteller durchzusetzen.
Ein Tipp für Sie als „Quasi-Hersteller“:
Um Ihr Haftungsrisiko zu minimieren, sollten Sie vom ursprünglichen Produzenten Dokumentationen über Sicherheitsprüfungen und Qualitätskontrollen verlangen. Zudem sollten Sie verbindliche Regelungen zur Qualitätskontrolle vertraglich mit diesem festlegen sowie eine Vereinbarung zur Kostenübernahme im Haftungsfall vereinbaren. Zusätzlich sollten Sie eigene Wareneingangskontrollen durchführen und diese im Zweifelsfall auch nachweisen können. Sofern sich der Produzent zur Übernahme der Qualitätskontrolle verpflichtet, kann sich Ihre Prüfung auf offensichtliche Mängel beschränken.
Das zu erwartende Haftungsrisiko sollte über eine Produkt- oder Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt werden. Außerdem sollten Sie bei Abschluss Ihrer Betriebshaftpflichtversicherung dringend angeben, dass Sie fremde Produkte unter eigenem Namen vertreiben. So kann Ihr Versicherer das Risiko für die enthaltene Produkthaftpflichtversicherung besser einschätzen und die Deckungssumme anpassen.
Wir hoffen, Ihnen mit unseren Antworten schon einmal etwas weitergeholfen zu haben und wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihrem Vorhaben.
Quelle: German Drechsler
Unternehmensberatung
Stand:
Juni 2022
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