Antwort
Bei der Ausübung eines Kleingewerbes ohne Handelsregistereintrag müssen Sie zunächst beachten, dass Sie nicht zur Führung einer Firma (=Name eines Unternehmens) berechtigt sind. Sie können stattdessen aber eine Geschäftsbezeichnung wählen. Diese wird jedoch in kein Register eingetragen, da sie nach wie vor rechtsverbindliche Handlungen stets unter Ihrem vollen bürgerlichen Namen vornehmen müssen. Insb. auf Rechnungen, Geschäftsbriefen und in der Werbung müssen Sie daher zusätzlich Ihren vollen bürgerlichen Namen nennen.
Wie Sie diese Geschäftsbezeichnung (= Fantasiename) ausgestalten, ist weitestgehend Ihnen überlassen. Dabei sollte die gewählte Geschäftsbezeichnung jedoch problemlos aussprechbar und daher nicht ausschließlich bzw. überwiegend aus Bild- bzw. Sonderzeichen bestehen. Da Sie lediglich planen ein einziges Bildzeichen zu verwenden und dieses im allgemeinen Sprachgebrauch hinreichend bekannt ist, bestehen meines Erachtens keine Bedenken gegen die gewählte Bezeichnung. Dazu kommt, dass Sie sich ohnehin über den Zusatz Ihres vollen bürgerlichen Namens identifizieren lassen müssen und die Geschäftsbezeichnung nur der „Kür“ Ihrer Tätigkeit dient.
Zuletzt noch der Hinweis, dass die Geschäftsbezeichnung keine bestehenden Rechte Dritter verletzen darf. Sie sollten daher überprüfen, als erster Schritt z.B. durch Anfrage bei der IHK, ob ein Wettbewerber in Ihrem sachlichen und örtlichen Tätigkeitsbereich bereits dieselbe oder eine ähnliche Bezeichnung verwendet. Zusätzlich empfehlen sich dringend Marken- und Firmennamenrecherchen, um der Verletzung fremder Schutzrechte vorzubeugen.
Quelle:
Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
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Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern
Stand:
November 2020
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