Antwort
Grundsätzlich gilt, dass der Name Ihres Einzelunternehmens nach der Kleingewerberegelung zunächst ein eigenes Kennzeichenrecht bildet. Davon kann die Bezeichnung Ihres Online-Shops nebst Logo abweichen. Die Bezeichnung Ihres Online-Shops und das Logo können für sich ein sogenanntes Unternehmenskennzeichen darstellen. Sie können also einerseits eine Unternehmensbezeichnung für Ihr nicht im Handelsregister eingetragenes Kleingewerbe bestehend aus Ihrem Vor- und Nachnamen führen und gleichzeitig für Ihren Online-Shop ein Logo und eine andere Unternehmensbezeichnung führen.
Wichtig ist, und daran haben Sie auch bereits gedacht, dass auf Angeboten, Rechnungen oder Geschäftsbriefen neben dem Logo und Ihrer Fantasiebezeichnung Ihr Vor- und Zuname und Ihre ladungsfähige Anschrift stehen.
Wichtig für Sie ist zudem zu wissen, dass das von Ihnen gewählte Logo und die von Ihnen zusätzlich gewählte Bezeichnung Ihres Online-Shops nicht irreführend sein darf. Auch dürfen Sie damit nicht den Eindruck vermitteln, Ihr Unternehmen sei im Handelsregister eingetragen. Außerdem müssen Sie ältere Kennzeichenrechte Dritter berücksichtigen, um keine Kennzeichen und Namensrechte schon bestehender Unternehmen zu verletzen. Im Zweifelsfall lassen Sie sich vor dem Beginn der Benutzung Ihres Logos und Ihres Fantasienamens anwaltlich beraten. Denn ein Verstoß gegen ältere Rechte Dritter hat häufig eine Abmahnung zur Folge, die kostenpflichtig ist. Zudem müssen Sie im Falle einer Kollision mit einem älteren Kennzeichenrecht Ihr Logo und/oder Ihren gewählten Fantasienahmen ändern und nichts ist im Gründungsstadium ungünstiger, als zu diesem Zeitpunkt noch einmal alles neu aufsetzen zu müssen.
Wenn Sie ein Logo und einen Fantasienamen gefunden haben, gegen dessen Benutzung nichts spricht, sollten Sie in einem zweiten Schritt überlegen, ob Sie dafür Markenschutz erwerben wollen. Denn der Einsatz Ihres Logos und Ihres Fantasienamens als Unternehmenskennzeichen gilt in der Regel nur in dem geographischen Bereich, in dem Sie Ihre Aktivitäten entfalten. Außerdem entsteht ein Unternehmenskennzeichenschutz erst, wenn Sie dessen Benutzung aufnehmen und er endet, wenn Sie die Benutzung einstellen. Eine eingetragene Marke hat dem gegenüber in der Regel eine Schutzdauer von mindestens zehn Jahren und kann nach Ablauf der Schutzdauer alle zehn Jahre verlängert werden.
Quelle:
Dr. Susanne Grimm
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Stand:
März 2021
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