Navigation

Eigenverlag gründen: im Handelsregister eintragen?

Frage

Ich bin studierte Kinderbuchautorin, möchte aber meine Bücher vegan drucken lassen. Somit muss ich laut Finanzamt einen Eigenverlag gründen. Muss ich als kleiner Eigenverlag (Einzelunternehmen /Kleinunternehmen) einen Handelsregistereintrag vornehmen lassen? Wo mache ich diese Anmeldung? Und falls ja, was kostet so etwas? Ich habe gelesen, dass dies Notarkosten sind. Was genau kann man sich darunter vorstellen?

Antwort

Jeder Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist gesetzlich verpflichtet, sein Gewerbe beim Handelsregister anzumelden. Kaufmann ist ohne Rücksicht auf seine Branche grundsätzlich jeder Gewerbetreibende. Unter einem Gewerbe ist zu verstehen eine erkennbar planmäßige, auf Dauer angelegte, selbständige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit am Markt unter Ausschluss freiberuflicher, wissenschaftlicher und künstlerischer Tätigkeit.

Bei der von Ihnen beabsichtigten Tätigkeit könnte es sich um eine künstlerische und weniger um eine gewerbliche Tätigkeit handeln. Maßgeblich für die Zuordnung ist die Verkehrsanschauung. Der Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit könnte daher im Bereich der Produktion als in der künstlerischen (schreibenden) Tätigkeit gesehen werden, so dass eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen ist. Ggf. sollten Sie zu dieser Frage auch die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer kontaktieren.

Der Kaufmann ist allerdings nur dann zur Anmeldung seines Gewerbes zum Handelsregister verpflichtet, wenn es sich um ein Handelsgewerbe handelt. Dies ist der Fall, wenn zu dem Gewerbebetrieb nach Art und Umfang kaufmännische Einrichtungen erforderlich sind. Dabei bedeutet kaufmännische Einrichtung u.a. kaufmännische Buchführung und Bilanzierung. Dabei gibt es keine Schwellenwerte etwa des Umsatzes, obwohl der Umsatz eine Rolle spielt. Maßgebend ist das Gesamtbild der ausgeübten Tätigkeit. Ein sog. Kleingewerbetreibender ist nicht zur Anmeldung seines Gewerbes verpflichtet, obwohl er sich freiwillig im Handelsregister eintragen lassen kann. Stehen Sie Beginn Ihrer Tätigkeit, dürfte eine Anmeldung zum Handelsregister somit noch nicht zwingend sein. Auch diese Fragestellung sollten Sie mit der Industrie- und Handelskammer klären.

Lassen Sie sich als Einzelkauffrau/-mann im Handelsregister eingetragen, muss die Eintragung über einen Notar erfolgen. Die Kosten des Notars belaufen sich dabei auf rund 150 Euro.

Die Gerichtsgebühren für die Eintragung im Handelsregister belaufen sich auf 70 Euro.

Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Februar 2018

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben