Einzelunternehmer: "Geschäftsführender Inhaber" oder "Geschäftsführer"
Frage
Ich möchte mein Einzelunternehmen im Handelsregister eintragen lassen und somit eingetragener Kaufmann werden. Dazu hätte ich eine Frage: Darf ich mich dann "Geschäftsführender Inhaber" oder "Geschäftsführer" nennen? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Antwort
Unter einem "Geschäftsführer" wird rechtlich das gesetzliche Vertretungsorgan einer GmbH verstanden. Der Begriff impliziert somit das Vorhandensein einer GmbH, welche die Vertragspartnerin im Rechtsverkehr ist. Als Kaufmann sind Sie eine natürliche Person und nicht Ihr eigener "Inhaber" und auch nicht Ihr eigener "geschäftsführender Inhaber". Wenn Sie nicht als eingetragener Kaufmann auftreten möchten, gründen Sie doch eine GmbH oder eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), dann können Sie sich zum Geschäftsführer bestellen lassen. Wenn Sie gleichzeitig Gesellschaftsanteile am Unternehmen halten, können Sie sich im Rechtsverkehr "Gesellschafter-Geschäftsführer" oder "Geschäftsführender Gesellschafter" nennen.
Viel Erfolg bei Ihrer unternehmerischen Tätigkeit.
Quelle: Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Juni 2015
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