Nebenberuflich Hotelübernachtungen vermitteln: Rechtsform?
Frage
Ich möchte zeitnah eine Firma gründen, um darüber Hotelübernachtungen sowie Event-Räume an Firmen zu vermitteln. Für die Auftraggeber trete ich dazu mit diversen Hotels in Kontakt und suche nach dem passenden Angebot, am Ende schließt der Auftraggeber den Vertrag mit dem Hotel. Ich verdiene an einer Provision, die mir das Hotel zahlt. Ich arbeite weiterhin hauptberuflich 40 Stunden und möchte das Geschäft anfangs nur nebenbei betreiben. Welche Rechtsform empfehlen Sie mir? Gilt es Dinge zu beachten, wenn ich vor allem auch an internationale Hotels vermittle?
Antwort
Die zunächst im Nebenerwerb zu Ihrem Vollarbeitsverhältnis angestrebte Vermittlungstätigkeit für Übernachtungsgelegenheiten und Veranstaltungsorte muss mit Ihrem Arbeitsverhältnis im Einklang stehen. Sollte Ihnen der Arbeitsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber Nebentätigkeiten untersagen oder von seiner Zustimmung abhängig machen, müssen Sie vor Aufnahme Ihres Gewerbes mit ihm eine Ab- bzw. seine Zustimmung erreichen. In jedem Fall müssen die Tätigkeiten ohne zeitliche Kollision ausgeübt werden.
Nun zu Ihrer eigentlichen Frage: Das von Ihnen angestrebte Gewerbe ist eine Maklertätigkeit, die keinen besonderen Haftungsrisiken ausgesetzt ist: Sie vermitteln Übernachtungsgelegenheiten und Veranstaltungsorte. Den Vertragsschluss und die Vertragsausgestaltung nehmen die Beteiligten selbst vor. Daher können Sie diese Tätigkeit als Einzelunternehmer ausüben. Da Ihr Unternehmen weder nach Art noch nach Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind Sie auch nicht verpflichtet, sich als Einzelkaufmann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Andererseits ist dies Ihnen aber auch nicht verboten und könnte bei internationaler Kundschaft hilfreich sein, weil man Sie über das Handelsregister „identifizieren“ kann. Bitte klären Sie aber mit Ihrem Steuerberater, ob Sie eine solche Eintragung in das Handelsregister zu einer Finanzbuchhaltung zwingt, die Sie ohne solche Eintragung nicht pflegen müssten.
Quelle: Volker Heinze
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen
August 2019
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