Antwort
Die Geschäftsführung einer Immobilieneigentümerinnen-, Immobilieneigentümer- und Immobilienverwaltungs-GbR steht zunächst nach § 709 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) allen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter gemeinsam können intern durch Gesellschafterbeschluss gemäß § 710 BGB regeln, dass nur eine einzige - bei Ihnen gemäß Ihrer Fragestellung weibliche - Person für das Außenverhältnis als sogenannte „geschäftsführende Gesellschafterin“ bevollmächtigt wird. Damit die „geschäftsführende Gesellschafterin“ sich im Außenverhältnis legitimieren kann, ist es sinnvoll, ihr eine Originalvollmacht der Immobilieneigentümer- und Immobilienverwaltungs-GbR auszustellen, der zu entnehmen ist, dass die „geschäftsführende Gesellschafterin“ befugt ist, bestimmte Arten von Geschäften, die katalogartig aufgeführt sein sollten, für die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ohne Rücksprache mit den übrigen Gesellschaftern abzuschließen.
Eine Immobilieneigentümerinnen-, Immobilieneigentümer- und Immobilienverwaltungs-GbR kann grundsätzlich nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen Angestellte, freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Minni-Jobberinnen und Mini-Jobber beschäftigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Gesellschafter-Geschäftsführerin, die als alleinige Geschäftsführerin und damit als „Chefin“ auftritt, würde normalerweise einen Vorabgewinn und somit ein Vorabentnahmerecht als Gesellschafterin für ihren Aufwand erhalten. Die Höhe würde durch Gesellschafterbeschluss geregelt werden. Alternativ kann eine freie Mitarbeit, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen (also keine Scheinselbständigkeit, sondern weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber uvm.), oder eine Anstellung vorgenommen werden. Ein Mini-Job gemäß § 8 SGB IV, der für abhängig Beschäftigte mit geringem Einkommen von - derzeit im Juli 2020 - unter 5.400 Euro pro Zeitjahr vorgesehen ist, kommt nicht in Betracht, wenn eine beherrschende Gesellschafterin ihn ausführen möchte. Eine beherrschende Stellung liegt vor, wenn der Anteil der geschäftsführenden Gesellschafterin an dem Vermögen der GbR mehr als 50 % beträgt. Vergleichbar dürfte dies mit der Situation sein, dass die „Gesellschafterin-Geschäftsführerin“ allein die gesamte Geschäftstätigkeit der Immobilieneigentümerinnen-, Immobilieneigentümer- und Immobilienverwaltungs-GbR durchführt und sie mithin also zu 100 % von Bedeutung für die Gesellschaft ist. Auch bezieht die Gesellschafter-Geschäftsführerin von der Gesellschaft dann ja nicht nur die Mini-Job-Bezahlung, sondern noch die anteiligen jährlichen Gewinne aus der Vermietung der Immobilie, die individuell zu versteuern sind. Die Möglichkeit der rechtswirksamen Etablierung eines Mini-Jobs ist daher sehr fraglich und sollte in jedem Fall vorab mit allen zuständigen Behörden anhand der konkreten Sondersituation schriftlich abgeklärt werden.
Da es für die Mitarbeit von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern in ihren eigenen Unternehmen verschiedene Steuermodelle gibt, wäre es sinnvoll, wenn sich Ihre Immobilieneigentümerinnen-, Immobilieneigentümer- und Immobilienverwaltungs-GbR von ihrer Steuerberaterin oder ihrem Steuerberater beraten lässt, wie eine steuergünstige Gestaltung mittels Vorabgewinnentnahme, freier Mitarbeit oder klassischer Anstellung für die geschäftsführende Gesellschafterin rechtswirksam realisiert werden kann. Dabei können alle Ziele und Situations-Besonderheiten der Gesellschafter-Geschäftsführerin im Bereich von ihrer Hauptberufstätigkeit, ihrem gesamten Einkommen, ihren derzeitigen Versicherungs- und Altersversorgungssystemen etc. mitberücksichtigt werden. Dies ist vor allem dann sehr zu empfehlen, wenn die Immobilieneigentümerinnen-, Immobilieneigentümer- und Immobilienverwaltungs-GbR längerfristig so tätig sein wird.
Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Stand:
Juli 2020
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