Frage
Ich möchte gerne mit meinem Sohn ein GbR gründen. Wir sind beide heute schon als Freiberufler tätig. Mein Sohn in der Sozialberatung - ich in der Unternehmensberatung. Manche Beratungen machen wir gemeinsam, z.B. Unternehmensberatung im Personalbereich. Hier regeln wir das heute mit entsprechender Rechnungsstellung meines Sohnes an mich. Durch zukünftige Ausweitung unserer gemeinsamen Aktivitäten wollen wir eine GbR gründen.
Die Frage: Wie kommen wir in einer gemeinsamen GbR zu einem Gewinnanteil entsprechend der Leistungen, die von beiden Seiten einfließen? Muss ein Anteil in der Gründung vorher geschätzt werden oder kann eine Gewinnverteilung entsprechend der jährlichen Leistungsanteile jeweils ermittelt werden und dann auch entsprechend anteilig versteuert werden?
Antwort
Die gesetzliche Regelung zur Gewinnverteilung - § 722 BGB - sieht eine Zuweisung nach Köpfen vor. Im Gesellschaftsvertrag kann davon abgewichen werden. Der Gestaltungsraum ist hierbei groß.
Die GbR ist, anders als etwa die GmbH, keine eigene Rechtsperson. Sie ist folglich nicht Steuersubjekt der Einkommensteuer. Die GbR wird damit nicht selber zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer veranlagt. Eine Körperschaftsteuerpflicht liegt bei Ihnen nicht vor. Die Einkommensteuer ist also in Ihrem Fall auch die Steuer für die Gewinne des Unternehmens. Folglich wird der jeweilige Gewinn der Gesellschafter in deren Einkommensteuererklärung deklariert, die Sie bei Ihrem Wohnsitz-Finanzamt abgeben müssen. Sofern Sie einkommensteuerlich Freiberufler sind, liegt auch keine Gewerbesteuerpflicht vor. Die für Sie relevanten Steuern wären demnach Einkommen- und Umsatzsteuer. Die Gewinnermittlung erfolgt mittels der Einnahmen-Überschussrechnung.
Neben der gesetzlich vorgesehenen Gewinnverteilung nach Köpfen können Sie Varianten wählen wie Gewinnverteilung in Abhängigkeit von eingebrachtem Kapital oder nach den Anteilen der erzielten Umsätze. Dabei sind auch Kombinationen möglich. Es gilt der Grundsatz der Prävention: Auch in Familien kann es zu Unstimmigkeiten kommen, deshalb empfiehlt sich ein spezifischer und rechtlich fundierter Vertrag.
Beachten Sie, dass bei der Vertragsgestaltung der Beliebigkeit auch Grenzen gesetzt sind. Gesellschaftsverhältnisse unter nahen Angehörigen unterliegen der steuerlichen Überprüfung. Sie müssen ernstlich gewollt sein und auch in der Praxis umgesetzt werden. Außerdem müssen die Regelungen einem Vergleich mit anderen Unternehmen standhalten, also allgemein plausibel sein. Ein weiteres Kriterium für die Akzeptanz der Gewinnverteilung durch das Finanzamt ist die Angemessenheit. Auch deshalb ist der fachliche Beistand zu empfehlen.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Oktober 2014
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