Antwort
Für die Zweigniederlassung Ihrer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts an einem zweiten Standort ist es nicht erforderlich, dass Sie am Ort der Zweigniederlassung persönlich wohnen oder gemeldet sind. Wichtig ist, dass alle Anforderungen an eine Zweigniederlassung erfüllt sind, Sie also, wie Sie schreiben, ein Büro für die Zweigniederlassung haben mit Briefkasten, Klingel, Geschäftsschild und dass auch eine Büroorganisation vor Ort in der Niederlassung vorhanden ist.
Die Gesellschafterinnen und die Gesellschafter einer GbR müssen ganz generell immer alle bei den Gewerbeämtern und sonstigen Behörden wie Finanzämtern, Handwerkskammer, Handelsregister, Industrie- und Handelskammer, Erlaubnisbehörde, berufsständige Kammer etc., je was einschlägig ist, die Anmeldung vornehmen. Ob es sonst noch etwas zu beachten gibt, wie Sie fragen, kann ohne genaue Kenntnis Ihrer konkreten Geschäftstätigkeit und der damit verbundenen rechtlichen Einordnung von den Gesellschaftern als Berufsträgern und Ihres Gesamtsystems abstrakt nicht beantwortet werden. Am besten wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei, die Sie individuell zu allen Besonderheiten im Zusammenhang mit der Gründung Ihrer Zweigniederlassung berät.
Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Stand:
Oktober 2020
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