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GbR oder UG gründen?

Frage

Wir überlegen zu zweit eine GbR oder UG zu gründen. Ich bin bereits mit einer Weinhandlung selbständig (Einzelunternehmen), meine Partnerin ist derzeit Angestellte. Die neue Firma soll sich um Schulungen und Veranstaltungen (im Bereich „Wein“) kümmern. Wenn wir eine GbR gründen - kann meine Partnerin als „Kleinunternehmer“ tätig werden? Ich bin es jedoch nicht. Wie müsste dann in diesem Fall die GbR auftreten? Alternativ käme auch die Gründung als UG in Frage. Aber funktioniert das vereinfachte Verfahren nach Musterprotokoll, wenn zwei Gesellschafter auch gleichzeitig die beiden Geschäftsführer (gleichberechtigt) sein sollen?

Antwort

1. Gründen zwei Gesellschafter eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), spielt es keine Rolle, dass einer von ihnen ein Vollkaufmann ist und der andere nicht. Beachten Sie, dass die GbR eine eigene Rechtspersönlichkeit ist, also selbst Träger von Rechten und Pflichten ist. Die Kaufmannseigenschaft eines der Gesellschafter spielt dabei keine Rolle. Wird eine GbR gegründet, wird diese grundsätzlich durch beide Gesellschafter vertreten, solange nicht die Gesellschafter etwas anderes im Gesellschaftsvertrag vereinbart haben.

2. Wollen zwei Personen eine unternehmerische Tätigkeit beginnen, können sie auch eine GmbH oder auch eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gründen. Vorteil dieser beiden Rechtsformen im Vergleich zur GbR ist, dass bei ersten die Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt ist, während bei einer GbR jeder Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft persönlich haftet.

Wird eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) unter Verwendung des Musterprotokolls, vgl. § 2a GmbHG, gegründet, so kann dies praktikabel sein, wenn es sich um eine sog. „Ein-Personen-Gründung“ handelt.

Gründen allerdings mehrere Gesellschafter die Gesellschaft, ist das Musterprotokoll, welches in seinem Wortlaut nicht verändert werden kann, aus mehreren Gründen ungeeignet, da es keine ausreichenden Regelungen

  • zu Geschäftsführungsbefugnissen,
  • zu den besonderen Befugnisse der Gesellschafterversammlung einschließlich der Vereinbarung von Zustimmungserfordernissen,
  • zur Ergebnisverwendung und der Gewinnverteilung,
  • zu Zustimmungserfordernissen zu Veräußerung oder Belastung eines Geschäftsanteils,
  • zu Andienungspflichten und Vorkaufsrechten,
  • zu Wettbewerbsverboten,
  • der Ausschließung von Gesellschaftern, der Einziehung von Geschäftsanteilen sowie die Abfindung von Gesellschaftern,
  • zur Rechtsnachfolge in Geschäftsanteile auch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, z.B. Erbfolge,
    enthält.

Es empfiehlt sich daher, bei einer Mehrpersonengesellschaft eine individuelle Satzung zu vereinbaren. Hier kann der die Gründung beurkundende Notar helfen und die entsprechenden Vorlagen zur Verfügung stellen.

Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Dezember 2016

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