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Imbisswagen kaufen und ausbauen: GbR wann gründen?

Frage

Ich möchte mich gemeinsam mit meinem Geschäftspartner mit einem Imbisswagen selbständig machen. Hierfür möchten wir eine GbR gründen. Allerdings müssen wir erst einen Imbisswagen kaufen und ausbauen, bevor wir überhaupt Umsätze erzielen und mit dem Geschäft starten können. Das wird ca. drei Monate dauern. Nun zu meinen Fragen:

  1. Wann ist der richtige Zeitpunkt, die GbR beim Gewerbeamt anzumelden?
  2. Reicht es aus, das Gewerbe erst anzumelden, wenn der Imbisswagen fertiggestellt wurde?
  3. Können wir unsere Rechnungen für den Imbisswagen trotzdem bereits auf die (noch nicht angemeldete) GbR ausstellen lassen oder müssen die Rechnungen auf uns als Privatperson ausgestellt sein, solange das Gewerbe nicht angemeldet wurde?

Antwort

Die klassische Vorgehensweise ist es bei der von Ihnen beschriebenen Ausgangslage, die GbR mit einem idealerweise schriftlichen Gesellschaftsvertrag zu gründen. Dann sorgen Sie für einen Sitz der Gesellschaft mit Geschäftsanschrift, Geschäftsschild, Briefkasten, Klingel, Kontaktdaten etc. und dann melden Sie und Ihr „Geschäftspartner“ als Mitgesellschafter die GbR beim Gewerbeamt an und lassen sich beim Finanzamt am Sitz der GbR eine Steuernummer geben. Dann eröffnen Sie für die GbR ein Geschäftskonto und Sie und Ihr Mitgesellschafter zahlen beide angemessene Geldbeträge auf das Geschäftskonto der GbR ein und/oder Sie nehmen einen Kredit für die GbR auf, wobei Sie und Ihr Mitgesellschafter dann für den Kredit mit Ihrem persönlichen Vermögen gegenüber der Bank gesamtschuldnerisch mithaften. Die GbR kann dann den Imbisswagen kaufen und ausbauen lassen und anschließend die Geschäftstätigkeit aufnehmen und Einnahmen erzielen. Die Rechnungsstellung an die GbR und von der GbR ist dann auch von Vorherein klar und unkompliziert und vor allem können Sie alle Ausgaben bei der GbR von Anfang an steuerlich geltend machen. Außerdem ist die GbR von Anfang an Eigentümerin des Imbisswagens, der für die GbR angeschafft werden soll. Durch den Gesellschaftsvertrag sind dann auch von Vorherein alle Rechte und Pflichten von Ihnen und Ihrem Geschäftspartner klar geregelt und es gibt keine Probleme, wie sie z.B. auftreten könnten, wenn nur eine Person als „Privatperson“ einen Imbisswagen auf die eigene „Privatrechnung“ bestellt und ausbauen lässt und sich dann z.B. um-entscheidet und allein das Geschäft durchführen möchte.

Mit einer „Vorgründungsgesellschaft zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts“ aufzutreten, ist unüblich und hat auch rechtlich keine Vorteile, da Sie und Ihr „Geschäftspartner“ ohnehin mit ihrem Gesamtvermögen auch für die „Vorgründungsgesellschaft“ dann haften und auch die Vorgründungsgesellschaft juristisch eine GbR ist mit dem Gesellschaftszweck, eine GbR zu gründen. Das bedeutet: die GbR ist dann ohnehin schon existiert, nur hat sie den Geschäftsnamen „Vorgründungsgesellschaft zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts“. Auch müssen Sie ja bei der „Vorgründungsgesellschaft“ im Rechtsverkehr offen überall mitteilen, wer die zwei Vorgründungsgesellschafter sind. Da eine GbR problemlos gegründet werden kann, sind „Vorgründungsgesellschaften“ als GbRs zu einer zu gründenden GbR in der Praxis äußerst selten. Die Konstruktion einer Vorgründungsgesellschaft als GbR unter den zukünftigen Gesellschaftern einer GmbH in Gründung beispielsweise dagegen ist verbreitet, da sich die Gründung einer GmbH länger hinziehen kann, vor allem, wenn Sacheinlagen von Gesellschaftern geleistet werden sollen, die erst von einem Wirtschaftsprüfer geprüft und bewertet werden und vom Handelsregister gebilligt werden müssen. Gleiches gilt, wenn eine Aktiengesellschaft gegründet werden soll.

Ob Sie aufgrund individueller Besonderheiten in der steuerlichen Lage bei Ihnen oder Ihrem Geschäftspartner eine Sondersituation haben, der zufolge eine anderweitige Handhabung der einzelnen Schritte bei der Gründung in Betracht kommen könnte, die etwaige Vorteile hätte, kann Ihnen eine Anwaltskanzlei mitteilen, die alle konkreten Einzelheiten zu Ihrer rechtlichen und steuerlichen Lage sowie zu derjenigen Ihres Geschäftspartners prüft, einen professionellen Gesellschaftsvertrag für Ihre GbR gestaltet und Sie dann auch zu allen weiteren wichtigen Rechts- und Steuerfragen im Zusammenhang mit dem Betreiben eines Imbisswagens im Reisegewerbe berät.

Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München

Stand:
August 2020

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