Antwort
Ja, jeder Gesellschafter und jede Gesellschafterin einer GbR hat bei der Gewerbeanmeldung mitzuteilen, ob er bzw. sie im Haupt- oder im Nebengewerbe in der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts tätig ist und es ist nicht erforderlich, dass alle Gesellschafter bzw. Gesellschafterinnen entweder im Haupt- oder im Nebengewerbe tätig sind. Jeder kann das für sich festlegen und dem Gewerbeamt bei der Anmeldung mitteilen.
Sollte sich der Umfang und damit die rechtliche Einordnung Ihrer Tätigkeit in der GbR und für die GbR dann später ändern, müssen Sie dies dem Gewerbeamt mitteilen. Sinnvollerweise sollten Sie und die zweite Gesellschafterperson passend zu den unterschiedlichen Beiträgen bei der Mitarbeit den Gesellschaftsvertrag gestalten und gegebenenfalls auch die Gesellschaftsanteile und die Gewinn- und Verlustbeteiligung entsprechend festlegen. Dabei sollte Ihnen bewusst sein, dass Sie auch dann, wenn Sie beispielsweise nur einen Gesellschaftsanteil von 33,3% und eine Gewinn- und Verlustbeteiligung in gleicher Höhe hätten, Sie trotzdem im Außenverhältnis den Gläubigern bzw. Gläubigerinnen der GbR auf die volle Schuld haften, da jeder Gesellschafter und jede Gesellschafterin einer GbR mit seinem bzw. ihrem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der GbR im Außenverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen haftet, sofern nichts Abweichendes mit den Geschäftspartnern bzw. Geschäftspartnerinnen oder Kunden bzw. Kundinnen rechtswirksam vereinbart ist (Gesetzeslage zum Zeitpunkt dieser Fragebeantwortung am 21.7.2021).
Je nach den internen Regelungen im Gesellschaftsvertrag oder in Zusatzbeschlüssen oder hilfsweise nach Gesetzesrecht haben Sie dann, wenn Sie im Außenverhältnis eine GbR-Gläubiger/-in-Forderung vollständig oder überquotal hoch bezahlt haben, einen Rückgriffsanspruch gegen die andere Gesellschafterperson auf deren quotalen Anteil.
Wenn Sie diese persönliche Haftung mit Ihrem Privatvermögen nicht haben möchten, könnten Sie beispielsweise eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit der zweiten Gesellschafterperson oder allein gründen. Dann ist die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) die Vertragspartnerin Ihrer Kunden bzw. Kundinnen sowie Ihrer Geschäftspartner bzw. Geschäftspartnerinnen. Eine Durchgriffshaftung der Kunden bzw. Kundinnen oder Geschäftspartner bzw. Geschäftspartnerinnen auf den oder die Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerinnen und/oder den oder die Gesellschafter bzw. Gesellschafterinnen der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist nur in sehr engen von der Rechtsprechung definierten Sonderfällen möglich (z.B. bei speziellen Rechtsverstößen nach dem GmbH-Recht, Abgabenrecht oder Steuerrecht, bei Straftaten, bei Insolvenzverschleppung, bei sittenwidrigem existenzvernichtenden Eingriff in das Gesellschaftsvermögen o.ä.).
Wenn Sie also nur im Nebengewerbe tätig sein möchten und anderweitig eine Anstellung haben, müssten Sie die neue gewerbliche Tätigkeit Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Arbeitgeberin mitteilen und sicherstellen, dass Sie bei Ihrer Anstellungstätigkeit weiterhin alle rechtlichen Bestimmungen, insbesondere alle arbeitsvertraglichen, arbeitsgesetzlichen und versicherungsrechtlichen Anforderungen, erfüllen. Wichtig ist ferner, dass Sie mit der neuen GbR-Nebentätigkeit in keinen Wettbewerb zum Unternehmen Ihres Arbeitgebers bzw. Ihrer Arbeitgeberin gelangen.
Wegen der Detailfragen wenden Sie sich am besten an eine Anwaltskanzlei, die auf Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerrecht sowie Arbeitsrecht spezialisiert ist und Sie konkret zu allen Rechtsthemen beraten wird.
Quelle: Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Juli 2021