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Zu zweit Dating- und Flirting-Coaching anbieten: Rechtsform?

Frage

Ich plane, mich nebenberuflich selbständig zu machen als persönlicher Dating- und Flirting-Coach. Die Coaching-Tätigkeit soll sich nur an Einzelpersonen richten, d.h. ich plane keine unterrichtende Tätigkeit im Sinne von Workshops für größere Gruppen. Zusätzlich zu den Einnahmen aus dem persönlichen Coaching möchte ich als Ratgeber E-Books auf meiner Website zum Verkauf anbieten. Aus Marketing- und Beratervideos auf Youtube erhoffe ich mir außerdem Werbeeinnahmen. Ich würde die Tätigkeit als Dating-Coach gerne gemeinsam mit meiner Frau betreiben. Meine Frau würde dann auch Sprachkurse für das Dating in einem internationalen Marktumfeld anbieten. Welche Rechtsform haben wir, meine Frau und ich zu wählen oder bei mehreren möglichen Rechtsformen, welche wäre hier optimal für die Verwirklichung der Selbständigkeit?

Antwort

Beabsichtigen Sie die Aufnahme einer gemeinsamen beruflichen Tätigkeit, können Sie und Ihre Ehefrau als „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ eine Tätigkeit beginnen. Hier müssen Sie allerdings beachten, dass jeder Gesellschafter für die Verbindlichkeiten aus der Geschäftstätigkeit unbeschränkt persönlich haftet. Maßgeblich ist also, wie Sie das wirtschaftliche Risiko Ihrer Geschäftstätigkeit einschätzen, wobei es nicht nur um die Aufbringung der laufenden Kosten der Geschäftstätigkeit (Miete, Gehälter, Fahrzeuge etc.) geht, sondern auch um eventuelle Risiken aus der Geschäftstätigkeit selbst, etwa, weil Sie eine Falschberatung vornehmen oder sonst wie mangelhafte Produkte in den Verkehr bringen, wodurch Dritten ein Schaden entstehen kann.

Bewerten Sie das Risiko als gering, können Sie sich für die „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ entscheiden.

Erachten Sie das Risiko als höher ein oder möchten Sie generell eine persönliche Haftung ausschließen, bietet sich die Rechtsform der GmbH oder der „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ an. Bei diesen Rechtsformen ist die Haftung grundsätzlich auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt. Scheitert die Geschäftsidee, verlieren Sie grundsätzlich die Gesellschaft, haften aber im Regelfall nicht persönlich, es sei denn, Sie sind persönliche Verpflichtungen eingegangen.

Wegen der steuerlichen Auswirkungen Ihrer Geschäftstätigkeit sollten Sie sich mit einem Steuerberater in Verbindung setzen.

Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Juni 2018

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