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Zusammenschluss von Betreuern: Rechtsform?

Frage

Wir sind vier Vereinsbetreuer möchten nicht mehr im Verein - aber weiterhin als Betreuer - arbeiten. Welche Möglichkeiten ergeben sich für uns gemeinsam im Beruf tätig zu sein? Prinzipiell ist es ja immer so, dass man als natürliche Person bestellt wird. Können wir eine UG, GmbH oder Partnergesellschaft gründen und dort als Betreuer arbeiten und ggf. Betreuer als Arbeitnehmer einstellen? Es soll auch gewährleistet sein, das der jeweiligen Betreuer auch der Anspruchsberechtigte bei der Abrechnung ist. Die Vergütung soll aber auf das Konto der jeweiligen Rechtsform erfolgen. Gelten wir dann als abhängig Beschäftigte oder als selbständige Freiberufler?

Antwort

Zur Frage 1 - Rechtsformwahl: Der Umstand, dass grundsätzlich eine natürliche Person zum rechtlichen Betreuer bestellt werden soll (§ 1897 Abs. 1 BGB) hindert nicht, dass sich mehrere Personen zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen. Dieser Zusammenschluss ist dann eine Gesellschaft, und deren Gesellschaftsvertrag definiert, welche Beiträge die Gesellschafter zu leisten haben. Eine solche Beitragspflicht kann etwa darin bestehen, der Übertragung einer rechtlichen Betreuung zuzustimmen, und insbesondere darin, die dort erzielten Umsätze in die Gesellschaft einzulegen. Von den Personengesellschaften kommt meiner Auffassung nach nur eine GbR in Betracht.

Für eine OHG fehlt es m.E. an einer gewerblichen Tätigkeit, für eine Partnerschaftsgesellschaft fehlt es m.E. an den vom Gesetz geforderten Umständen, dass die Gesellschafter zum einen „auf Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung“ tätig sind und dass sie zum anderen „fachlich unabhängig“ wirken. Eine besondere berufliche Qualifikation muss ein Betreuer nämlich nicht nachweisen (sie hat allenfalls Bedeutung für die Höhe seiner Vergütung nach dem VBVG), ferner erfolgt eine Fachaufsicht durch das Betreuungsgericht selbst. Möglich wäre auch die Gründung einer UG oder GmbH; da diese in Ihrem Fall aber kaum Außenbeziehungen entfaltet (allenfalls Miete, Bürokosten, Schreibkräfte usw.), erscheint diese Rechtsform wenig naheliegend, weil die Haftungsbeschränkung der GmbH in der Regel vor dem Hintergrund angestrebt wird, eine aus der Außenbeziehung rührende Haftung auf das Vermögen der Gesellschafter nicht durchschlagen zu lassen. Alternativ könnten Sie selbst einen (eigenen) Betreuungsverein gründen; Sie kommen dann aber nur für Betreuungen in Betracht, auf welche die Voraussetzungen des § 1900 BGB zutreffen.

Zur Frage 2 - Arbeitnehmer: Ob die von ihnen errichtete Gesellschaft (nicht Betreuungsverein) Arbeitnehmer einstellen kann, die dann als Betreuer tätig werden, ist fraglich: Die gesetzliche Regelung der §§ 1896 ff. BGB knüpft m.E. nicht nur daran an, dass der Betreuer grundsätzlich eine natürliche Person ist, sondern spinnt dies weiter dahin, dass „abhängige“ Betreuer nur in Betreuungsvereinen denkbar sind bzw. als Beschäftigte einer Betreuungsbehörde. Dies dürfte der Bestellung eines Arbeitnehmers einer Betreuungs-GbR bzw. einer Betreuungs-GmbH entgegenstehen.

Zur Frage 3 - sozialversicherungsrechtliche Einordnung: Im Rahmen der GbR dürfte Ihre sozialversicherungsrechtliche Stellung derjenigen eines Freiberuflers gleichstehen. Ob dies auch für den Fall gilt, dass Sie eine Betreuungs-GmbH gründen, Betreuungen als natürliche Person annehmen (wie ein Freiberufler) und die Umsätze bzw. Kosten in der GmbH lediglich poolen, lässt sich schwer beurteilen und müsste mit der jeweiligen Krankenversicherung konkret geklärt werden. Die Einordnung könnte auch davon abhängen, ob der betreffende Gesellschafter auch Geschäftsführer der GmbH ist oder nicht.

Quelle:
Volker Heinze
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen

Stand:
Januar 2019

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