Antwort
Zwar kann grundsätzlich in jedem Gesellschaftsvertrag die Gewinnausschüttung ausgeschlossen werden („Non-Profit"), also auch in einem Gesellschaftsvertrag für eine Kommanditgesellschaft, die eine Personengesellschaft ist. Damit ist aber nicht schon eine Steuerbefreiung verbunden. Die Regelungen zu steuerbegünstigten Körperschaften sind in den §§ 51 ff. der Abgabenordnung und in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes zu finden. Dort ist geregelt, dass nur Körperschaften in den Genuss der Steuerbegünstigung gelangen. Körperschaften in diesem Sinne sind die in § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Zu diesen gehört die Kommanditgesellschaft nicht.
Die Komplementär-GmbH einer Kommanditgesellschaft kann (theoretisch) eine steuerbegünstigte Körperschaft sein. Sie muss dann aber selbst einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 51 ff. AO verfolgen. Nach der Änderung der Abgabenordnung kann dies auch in dem Halten einer Beteiligung an einer steuerbegünstigten Kapitalgesellschaft liegen - § 57 Abs. 4 Abgabenordnung. Das ist mit der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft aber nicht gegeben, weil diese eine Personen- und keine Kapitalgesellschaft ist. Die Folge: die Kommanditgesellschaft ist von vornherein nicht steuerbefreit; die Komplementär-GmbH kann nicht als steuerbefreit anerkannt werden, weil sie die Anforderungen der §§ 51 ff. Abgabenordnung nicht erfüllt.
Fazit: Eine GmbH & Co. KG kann nicht in einen gemeinnützigen Träger umgestaltet werden, auch nicht im Sinne einer gGmbH & Co. KG. Möglich wäre ein Ausscheiden aller Kommanditisten aus der KG, so dass nur die GmbH übrig bleibt mit einer den §§ 51 ff. AO entsprechenden Änderung des Gesellschaftsvertrags.
Quelle:
Volker Heinze
Notar
Stand:
Februar 2022
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