Antwort
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage.
Das für die GmbH aufgebrachte Stammkapital muss nicht körperlich bei der GmbH bleiben, die GmbH kann damit wirtschaften. Dies bedeutet nicht, dass sie es an die Gründer/Gesellschafter zurückzahlen darf, dies ist nach §§ 30, 31 GmbHG verboten. Allerdings darf die GmbH mit diesem Geld Anschaffungen in ihr Gesellschaftsvermögen bezahlen oder aber dieses Geld als Darlehen geben, damit der Darlehensnehmer mit der Liquidität wirtschaften kann. Möglich ist insbesondere, dass die GmbH das Darlehen an die KG gibt, deren Gesellschafterin sie ist. Dann muss der Geschäftsführer der GmbH insoweit von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein, dass er mit seiner Unterschrift einerseits die GmbH und andererseits die KG vertreten kann. Bilanziell wirkt sich das bei der GmbH als sog. Aktivtausch aus, statt der Buchung "Bankguthaben" erfolgt die Buchung unter "Forderungen" oder "Gesellschafterdarlehen".
Bei der Ausgestaltung des Darlehensvertrags ist darauf zu achten, dass eine angemessene Verzinsung erfolgt und die GmbH in der Lage ist, die Bonität der KG zu beobachten, um rechtzeitig das Darlehen kündigen zu können, falls die KG wirtschaftlich in die Schieflage gerät – genau so, wie es auch ein gewöhnlicher Darlehensgeber vornähme.
Quelle: Volker Heinze
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen
Mai 2022
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