Antwort
Eine Verrechnung mit einer vollwertigen Gegenforderung des Gesellschafter-Geschäftsführers ist möglich, aber gefährlich, weil Sie riskieren, die Vollwertigkeit nicht belegen zu können, weshalb die Gegenforderung die Einlageforderung nicht tilgt.
Vollwertig heißt, dass die Gesellschaft in der Lage sein müsste, die Forderung des Gesellschafter-Geschäftsführers ohne Weiteres, also ohne eine Zahlungsunfähigkeit oder eine Unterbilanz zu erzeugen, zu erfüllen.
Das Recht der Kapitalaufbringung ist seit 2008 ein wenig modifiziert worden, ergiebige Rechtsprechung liegt noch nicht vor. Vor dem Hintergrund einer Höchstvorsorglichkeit rate ich Ihnen von einer Verrechnung ab. Vergüten Sie den Gesellschafter-Geschäftsführer aus dem Vermögen für seine Leistungen und beschließen Sie zu gegebener Zeit die Resteinlage in Geld.
Quelle: Volker Heinze
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen
September 2018
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