Navigation

GmbH: Stammkapital mit Forderungen verrechnen?

Frage

Bei der Gründung einer GmbH wurde das Stammkapital zur Hälfte eingezahlt. Alle Anteile werden vom Gesellschafter-Geschäftsführer gehalten. Die Zahlung der Resteinlage in Höhe von 12.500 Euro soll per Gesellschafterbeschluss mit bestehenden Forderungen des Gesellschafter-Geschäftsführers gegenüber der GmbH verrechnet werden. Ist das rechtlich möglich und falls ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage?

Antwort

Eine Verrechnung mit einer vollwertigen Gegenforderung des Gesellschafter-Geschäftsführers ist möglich, aber gefährlich, weil Sie riskieren, die Vollwertigkeit nicht belegen zu können, weshalb die Gegenforderung die Einlageforderung nicht tilgt.

Vollwertig heißt, dass die Gesellschaft in der Lage sein müsste, die Forderung des Gesellschafter-Geschäftsführers ohne Weiteres, also ohne eine Zahlungsunfähigkeit oder eine Unterbilanz zu erzeugen, zu erfüllen.

Das Recht der Kapitalaufbringung ist seit 2008 ein wenig modifiziert worden, ergiebige Rechtsprechung liegt noch nicht vor. Vor dem Hintergrund einer Höchstvorsorglichkeit rate ich Ihnen von einer Verrechnung ab. Vergüten Sie den Gesellschafter-Geschäftsführer aus dem Vermögen für seine Leistungen und beschließen Sie zu gegebener Zeit die Resteinlage in Geld.

Quelle: Volker Heinze
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen
September 2018

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben