Antwort
Die Gründung einer GmbH ist bei Einzahlung der Hälfte des Stammkapitals - mithin 12.500 Euro - durch die Gesellschafterin oder die Gesellschafterinnen oder durch den oder die Gesellschafter möglich (Halbeinzahlung auf jeden Geschäftsanteil). Die Gesellschaft ist in diesem Fall von Anfang an als GmbH ins entsprechende Handelsregister einzutragen. Es besteht auch grundsätzlich - und hiermit beantworte ich Ihre zweite Frage - keine persönliche Haftung der Gesellschafterinnen und der Gesellschafter ab Eintragung. Zu bedenken ist aber auch, dass die Einzahlung der noch ausstehenden Stammeinlage (restliche 12.500 Euro) von der Geschäftsführung üblicherweise zu verlangen ist, wenn entsprechender Bedarf nach Liquidität gegeben ist. Insofern haftet man als Gesellschafterin und Gesellschafter tatsächlich hinsichtlich der verbleibenden 12.500 Euro persönlich. Nicht aber darüber hinaus mit seinem Privatvermögen.
Eine Mithaftung für ausstehende Zahlungen der Mitgesellschafterinnen und Mitgesellschafter auf deren noch offene Stammeinlagezahlungen ist im Einzelfall gegeben. Insofern empfiehlt sich bei mehreren Gesellschafterinnen und Gesellschaftern, die das Risiko einer weiteren Inanspruchnahme für nicht einbezahlte Anteile der Mitgesellschafterinnen und Mitgesellschafter fürchten, immer die volle Einzahlung bei Gründung.
Zu ihrer dritten Frage: Üblicherweise dauern die Eintragungen ins Handelsregister nicht so lange, jedenfalls dann nicht, wenn Sie nach dem Gründungsakt beim Notar zeitnah Ihre Stammeinlage auf ein noch anzulegendes Konto der Gesellschaft einzahlen. Dann wird die Notarin oder der Notar die bereits vorbereitete und von Ihnen im Termin unterschrieben Registeranmeldung elektronisch zum Gericht schicken, sobald Sie ihm die Zahlung des Stammeinlagebetrages (Halbeinzahlung oder volle Einzahlung) nachweisen. In der Regel vergehen bis zur Eintragung nicht mehr als 4-5 Tage (ich spreche hier ausdrücklich aus der Perspektive einer Notarin oder eines Notars in Sachsen; in anderen Bundesländern mögen die Zeiten etwas differieren, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass die Eintragung 4-5 Wochen dauert). In dieser Zeit sollten allerdings tatsächlich auf Vorsichtsgründen keine Geschäfte ausgeübt werden - jedenfalls dann nicht, wenn sie riskant sind, denn es besteht tatsächlich sonst die Möglichkeit einer persönlichen Inanspruchnahme der Gesellschafterinnen und der Gesellschafter.
Quelle:
Dr. Joachim Püls
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen
Stand:
Mai 2020
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