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GmbH in Gründung: Gesellschafterdarlehen einbringen?

Frage

Ich frage mich, ob ich in der „Übergangsphase" der GmbH i.G. die Möglichkeit habe, ein Gesellschafterdarlehen einbringen. Ich möchte in dieser Zeit schon fähig sein, Ausgaben auf die GmbH i.G. zu tätigen. Allerdings ist es wohl nicht ratsam das Stammkapital dafür anzufassen, bevor die Eröffnungsbilanz erstellt wurde. Wie kann ich also Geld zusätzlich zum Stammkapital in die GmbH i.G. einbringen, damit ich dies zum Einkaufen benutzen kann?

Antwort

Mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages entsteht die Vor-GmbH (oder auch Vorgesellschaft oder GmbH in Gründung genannt). Zunächst muss gewährleistet werden, dass zum Zeitpunkt des Eingangs der Registeranmeldung beim Handelsregister aus Anlass der Gründung das Stammkapital in der in der Registeranmeldung mitgeteilten Höhe - zumindest wertmäßig - vorhanden sein muss. Anderenfalls müssen Gründer und Gesellschaft mit einer persönlichen Haftung rechnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Vor-GmbH die Eintragungsabsicht aufgibt oder die Eintragung der GmbH im Handelsregister scheitert und das Geschäft der Vor-GmbH ohne Registereintragung weiter betrieben wird. Vor diesem Hintergrund sollte der Gesellschafter einer Geschäftsaufnahme durch die Vor-Gesellschaft vor deren Eintragung im Handelsregister nicht zustimmen.

Wenn Sie über das Stammkapital hinaus Gelder in die Gesellschaft als Gesellschafterdarlehen einbringen, sollten Sie beachten, dass die vorstehenden Grundsätze zum Vorhandensein des Stammkapitals bei Eingang der Registeranmeldung beim Handelsregister gleichwohl zu beachten sind, dies gilt etwa, wenn die eingebrachten Darlehensbeträge ohne Gegenwert verloren gehen.

Weiterhin sollten Sie beachten, dass Gesellschafterdarlehen im Insolvenzfall der Gesellschaft erst dann zu befriedigen sind, wenn alle anderen Insolvenzforderungen erfüllt worden sind.

Quelle:
Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer

Stand:
Juni 2020

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