Antwort
Ich beantworte die Frage eingehend mit dem lapidaren Satz: „Keiner ist verpflichtet, für seine Leistung an eine GmbH ein Entgelt zu verlangen.“ Dies ist zivilrechtlich zulässig. Man findet ähnliche Gestaltungen in der Wirtschaft sehr häufig.
Es handelt sich auch nicht – wie man bei überschlägiger Betrachtung annehmen könnte – um eine sog. „Verdeckte Gewinnausschüttung“, die in der Tat steuerlichen Effekt hätte. Eine verdeckte Gewinnausschüttung erfasst nämlich gerade den entgegengesetzten Fall, dass eine GmbH Leistungen an Gesellschafterinnen und Gesellschafter kostenfrei erbringt.
Es könnte aber bei dem hier vorliegenden Fall seitens des Finanzamtes eine sog. „Verdeckte Einlage“ vorliegen, mit der Folge, dass den zwei unentgeltlich zur Verfügung stellenden Gesellschaftern der Zufluss von Einnahmen unterstellt wird, die in einem zweiten Schritt die Anschaffungskosten der GmbH-Anteile erhöhen.
Ich habe in kleinen Fällen noch nie erlebt, dass das Finanzamt diese Auffassung vertritt. In drastischen Fällen (wenn z.B. mit dem Patent erhebliche Erträge erwirtschaftet werden), wäre dies jedoch zu befürchten.
Aber erlauben Sie mir den Hinweis: Wenn es sich um maßgebliche Einnahmen aus dem Patent handelt, sollte doch aus eigenem Interesse der beiden Patentinhaberinnen oder Patentinhaber auf eine Entgeltlichkeit Wert gelegt werden, anderenfalls zu deren beider Lasten die anderen beiden Gesellschafterinnen oder Gesellschafter profitieren würden. Es mag sehr ehrenwert sein, so großzügig vorzugehen. Ich würde aber dennoch davon abraten, da dies immer Konfliktstoff birgt.
Sollte es sich also um wertvolle Patente handeln, so sollten Sie Hilfe bei vertraglicher Gestaltung in Anspruch nehmen.
Quelle:
Dr. J.R. Lüders
Dipl. Oec.
Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Rechtsbeistand
Dr. Lüders & Partner mbB
Partnerschaftsregister: Registergericht Hamburg, Registernummer PR988
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Hamburg, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
Stand:
Mai 2020
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