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GmbH-Gründung: Vorarbeiten als Sacheinlage einbringen?

Frage

Wir möchten eine GmbH gründen (Online-Plattform: Einnahmen über Abos, E-Waren, Provisionen; Verkauf von Print-Exemplaren der E-Waren).

Zwei der Gesellschafter (min. einer davon wird Geschäftsführender Gesellschafter) haben in den vergangenen 10 Jahren erhebliche konzeptionelle Vorarbeiten geleistet, die allerdings nicht eindeutig bezifferbar sind.

1) Kann die konzeptionelle Vorarbeit in irgendeiner Form (welcher?) als Einlage ins Stammkapital eingebracht werden?

Die GmbH soll zu einem späteren Zeitpunkt in eine gGmbH überführt werden, die Gesellschafter dadurch aber persönlich keinen finanziellen Verlust erleide. Es braucht eine Ausgleichsmöglichkeit für die Stammeinlage.

2) Auf welchem Weg können vor/bei der Umwandlung in eine gGmbH die Gesellschafter entschädigt werden, die daraufhin ja keine Gewinnausschüttungen mehr erhalten können? Aktuell sehe ich hierfür nur das Aufkaufen der GmbH durch eine gemeinnützige Einrichtung, die dann alleiniger Gesellschafter wird.

Antwort

Gerne würde ich helfen, aber Ihre Fragen sind so speziell, dass eine Orientierungsgebung an Sie ohne eine genaue Kenntnis aller Details leider nicht möglich ist. Am besten wenden Sie sich an eine Kanzlei, der Sie zunächst ausführlich alle Umstände, die Art, die Inhalte und die Ergebnisse der 10-jährigen Vorarbeiten der verschiedenen Personen, die solche Arbeiten geleistet haben, darlegen und genau beschreiben, mit welcher Art von Abonnements, E-Waren, Provisionen und Printexemplaren der E-Waren Sie zukünftig mit welcher Zielgruppe von Endkunden ab der Gründung Ihrer GmbH Handel treiben möchten.

Die Kanzlei kann dann individuell prüfen, welche Gestaltungsmöglichkeit geeignet ist, um konkrete Wertgegenstände, Rechte oder Forderungen oder sonstiges, was als Sacheinlage in Betracht kommt, rechtlich belegbar herzustellen, so dass Sie dann einschätzen können, was gegebenenfalls dann als Sacheinlage zu welchem Wert des betreffenden Geschäftsanteils in die neu zu gründende gewerblich tätige GmbH eingebracht werden kann. Im Sachgründungsbericht haben Sie als Gesellschafter dann die für die Angemessenheit der Leistungen oder Gegenstände für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen, auch dabei kann die Kanzlei Sie dann unterstützen. Dies alles sollten Sie im Vorfeld der Gründung individuell konkret klären, damit dann dem Handelsregister ein rechtswirksames und überzeugendes Geschäftskapital bei der Gründung der klassischen GmbH mit u. a. Sacheinlagen nachgewiesen werden kann.

Weiterhin würden Sie mit der Kanzlei besprechen, welche Voraussetzungen für die Umwandlung einer klassischen auf Einnahmen ausgerichteten und somit gewerbetreibenden GmbH in eine gemeinnützige GmbH geschaffen werden müssen, damit die GmbH zukünftig als gemeinnützig anerkannt werden wird. Die Gestaltung einer späteren Gemeinnützigkeit in Abgrenzung zur zunächst gewinnorientierten Vorgehensweise der GmbH und ihrer Gesellschafter würde – sofern das möglich ist – passend zum Gegenstand Ihrer Waren und Dienstleistungen von der Kanzlei mit Ihnen besprochen, vorausschauend geplant und später dann umgesetzt werden. Hierzu sollten Sie sich im Vorfeld auch steuerlich für beide Alternativen – also für die klassische gewerbliche GmbH einerseits und für die spätere gemeinnützige GmbH andererseits – gründlich beraten lassen.

Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Stand:
Dezember 2022

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