Antwort
1. Grundsätzlich kann jeder Vermögenswert als Einlage in eine Gesellschaft eingebracht werden, solange es sich um einen Vermögensgegenstand hat, dem ein wirtschaftlicher wert beigemessen werden kann und der übertragbar sein muss. Es muss sich um ein Gut handeln, dass der zu gründenden Gesellschaft übertragen werden kann.
Es können auch Anteile an einer Gesellschaft, z.B. ein Kommanditanteil an einer Kommanditgesellschaft, auf eine Gesellschaft übertragen werden.
Grundsätzlich ist bei der Einbringung eines Vermögenswertes zu beachten, dass der Wert des Gegenstandes ggfs. durch Vorlage eines Werthaltigkeitsnachweises belegt werden muss. Bei der Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft ist weiter zu beachten, dass der Gesellschaftsvertrag ggfs. Beschränkungen oder Zustimmungserfordernisse in Bezug auf die Einbringung eines Anteils an der Gesellschaft enthält, die bei der Einlage-Erbringung zu beachten sind.
2. Ob eine Übertragung zu Buchwerten erfolgen kann, ist mit dem Steuerberater des einbringenden Gesellschafters zu klären. Dieser wird ggf. eine Gestaltung vorschlagen, die eine Fortführung der Buchwerte ermöglicht.
3. Wird ein Vermögenswert wie z.B. eine Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft in eine andere Gesellschaft eingebracht, erhält der Einbringende als Gegenleistung eine Beteiligung an der neu gegründeten Gesellschaft. Dies sind Geschäftsanteils bei der Gründung einer GmbH, Aktien bei Gründung einer AG oder Kommanditaktien bei Gründung einer KGaA.
Es ist nicht zwingend vorgeschrieben, dass der Wert des einzubringenden Vermögensgegenstandes genau dem Nennbetrag der Beteiligung an der zu gründenden Gesellschaft entspricht. Er muss allerdings auf jeden Fall dem Nennbetrag entsprechen, er darf auch höher sein als der Nennbetrag. Ein Überschuss kann in der Regel auf dem Gesellschafterkonto des einbringenden Gesellschafters gutgeschrieben werden.
4.Egal welche Rechtsform gewählt wird, es ist darauf zu achten, dass die Gründungsvorschriften bei den jeweiligen Gesellschaften eingehalten werden. Hier wird der Notar, der die Gründung der Gesellschaft begleitet, entsprechende Hinweise erteilen.
Quelle:
Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Februar 2015