Antwort
Die von Ihnen gestellten Fragen lassen sich nicht so einfach ohne genauere Kenntnis des Sachverhaltes und der von den Beteiligten verfolgten Absichten nicht abschließend beantworten. Es ist daher erforderlich, einen im Gesellschaftsrecht versierten Notar oder ggfs. Rechtsanwalt mit der Beantwortung der Fragen zu betrauen. Beachten Sie, dass der Notar im Gegensatz zum Rechtsanwalt, nicht einseitig beraten darf.
Zu Ihren Fragen:
1.Haftungsregime in der KG
In einer Kommanditgesellschaft gibt es zwei Arten von Gesellschaftern: der persönlich haftende Gesellschafter (auch Komplementär genannt) kann eine natürliche aber auch eine juristische Person sein (z.B. bei einer GmbH & Co. KG). Weiter gibt den des Kommanditisten. Dieser haftet grundsätzlich nur auf die Erbringung seiner Einlage. Diese Hafteinlage wird in das Handelsregister eingetragen. Für die Verbindlichkeiten der KG haftet die KG mit ihrem Vermögen. Hat diese kein Vermögen (mehr), so haftet der Komplementär. Der Kommanditist, der seine Einlage bei Gründung der Gesellschaft erbracht hat, haftet nicht für die Verbindlichkeiten der KG.
Verbindlichkeiten werden für die KG durch deren Geschäftstätigkeit gegründet. Der Komplementär vertritt die KG im Rechtsverkehr. Der Kommanditist ist grundsätzlich von der Vertretung ausgeschlossen. Dies schließt allerdings nicht aus, dem Kommanditisten Prokura zu erteilen. Dann wird die Gesellschaft auch durch das Handeln des Prokuristen verpflichtet. Begründet also der Prokurist Verbindlichkeiten für die KG, haftet diese für diese Verbindlichkeit. Kann sie die Schuld nicht befriedigen, haftet der Komplementär, nicht jedoch der Kommanditist.
2. Vergütung und Gewinnverteilung
Vergütung und Gewinnverwendung können im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. In Betracht kommt auch, die Vergütung einzelner Gesellschafter in dem Geschäftsführervertrag (z.B. für den Komplementär) oder den Anstellungsvertrag (z.B. für den Kommanditist, der als Prokurist tätig wird) zu regeln. Hier kann die Vergütung z.B. aufwandsabhängig vereinbart werden. Weiter kann auch bestimmt werden, dass der Gewinn abweichend von den Beteiligungsverhältnissen an der Gesellschaft verteilt wird, etwa weil der Komplementär aufgrund der persönlichen Haftung ein höheres Erfolgs- bzw. Misserfolgsrisiko trägt.
3. Trennung der Partner
Im Gesellschaftsvertrag kann geregelt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschafter berechtigt sein soll, die Gesellschaft zu kündigen und die Gesellschaft dadurch zu beenden. In der Regel wird vereinbart, dass die verbleibenden Gesellschafter berechtigt sein sollen, den Anteil des Ausscheidenden zu übernehmen und die Geschäfte fort zu führen.
Denkbar ist auch, dass sich ein Gesellschafter das Recht vorbehält, den Anteil des anderen nach Ablauf bestimmter Fristen auch gegen dessen Willen zu einem bestimmten Entgelt zu übernehmen. Ein solches Übernahmerecht muss allerdings ausdrücklich vereinbart werden. Wünscht ein Gesellschafter gleichwohl aus der Gesellschaft auszuscheiden, kann er grundsätzlich nur die Kündigung der Gesellschaft erklären.
4. Verlusttragung bei Beendigung der Gesellschaft
Wird die Gesellschaft aufgelöst, ist zunächst die Gesellschaft zu liquidieren. Die laufenden Geschäfte werden abgewickelt und Außenstände bereinigt. Ist dies erfolgt, wird ein Überschuss verteilt. Die Verteilung richtet sich nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder wenn hierzu nichts bestimmt ist, nach den Beteiligungsquoten der Gesellschafter an der Gesellschaft.
Verbleibt ein Verlust, ist zu unterscheiden:
a.
Ist die Haftung der Gesellschaft beschränkt (GmbH, UG, AG, GmbH & Co. KG) haften die Gesellschafter grundsätzlich nicht für die Verbindlichkeiten, es sei denn sie haben Anlass zu einer Haftung gegeben, z.B. durch Eingehung von Kreditverbindlichkeiten als Zweitschuldner neben der Gesellschaft oder Übernahme einer Bürgschaft). Ich erfasse hier auch die GmbH & Co. KG, wenn die GmbH die einzige Komplementärin ist, da auch deren Haftung letztlich auf ihr Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass die Gesellschafter, auch wenn sie (z.B. bei einem Kommanditisten) in der Haftung im Verhältnis zum Rechtsverkehr beschränkt sind, im Innenverhältnis zu Verlustausgleichen verpflichtet sein sollen.
b.
Gibt es einen oder mehrere persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär der KG oder die Gesellschafter der OHG), haften sie unbeschränkt Dritten gegenüber. Ggfs. besteht dann zwischen den Gesellschaftern die Verpflichtung, den anderen von einer Inanspruchnahme entsprechend der Beteiligung an der Gesellschaft freizustellen. Näheres kann und sollte im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden.
Bitte beachten Sie, dass ich die Fragen eher nur allgemein beantworten kann. Für eine konkrete Beratung sollten Sie einen fachlichen Berater hinzuziehen. Es ist daher durchaus auch möglich, andere als die hier geschilderten Aspekte bei der Gestaltung einzubringen und zu berücksichtigen.
Quelle:
Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Juni 2014