Antwort
Handelsgewerbe i.S.v. § 105 HGB ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, das Unternehmen erfordert keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb.
In dem von Ihnen vorgetragenen Fall macht es keinen Unterschied, ob Sie lediglich mit dem Endprodukt handeln und die Produktion in Fremdauftrag geben oder sowohl die Produktion (ganz oder teilweise) selbst übernehmen und mit dem Endprodukt handeln. Beide geschäftlichen Tätigkeiten machen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderlich.
Ich lese aus Ihrer Fragestellung heraus, dass Sie gern im Geschäftsverkehr als OHG auftreten möchten. Das dürfte machbar sein. Sie sollten einen Notar bzw. Rechtsanwalt aufsuchen, sich einen OHG-Gesellschaftsvertrag entwerfen lassen und nach Unterzeichnung die Eintragung im Handelsregister beantragen.
Auch wenn Sie nicht danach gefragt haben: Nehmen Sie unbedingt zu einem zuverlässigen Steuerberater Ihres Vertrauens Kontakt auf, damit er sie fachgerecht gegenüber dem Finanzamt vertritt. Dieser Ratschlag klingt einfach und selbstverständlich. Gerade in dieser Phase werden jedoch erfahrungsgemäß viele später nur schwer korrigierbare Fehler gemacht.
Quelle: Dipl. Oec. Dr. J.R. Lüders
Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Rechtsbeistand
Dr. Lüders & Partner mbB
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Hamburg, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
August 2019
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