Antwort
Zwei Personen können eine Gesellschaft gleichberechtigt gründen. Ob es sich dabei um eine GbR, eine OHG oder eine GmbH handelt, spielt dabei keine Rolle. An einer Gesellschaft können sich beide mit gleichen Anteilen, als zu je 50 % beteiligen. Denkbar ist auch jedes andere Beteiligungsverhältnis, bei dem ein Gesellschafter einen größeren Anteil hält als der andere.
GbR bzw. OHG unterscheiden sich gegenüber der GmbH durch die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter bei der GbR bzw. OHG. Der Vorteil der OHG besteht darin, dass diese im Handelsregister eingetragen wird und dadurch der Nachweis der Existenz der Gesellschaft erleichtert wird. Für eine GbR gibt es kein Register, der Nachweis im Rechtsverkehr ist entsprechend erschwert.
Bei GbR und OHG haften die Gesellschafter grundsätzlich unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Wird nur ein Gesellschafter in Anspruch genommen, weil die Gesellschaft nicht zu Leistung in der Lage ist, kann der seine Leistungspflicht nicht unter Hinweis auf die Haftung des anderen Gesellschafters verweigern. Jeder Gesellschafter haftet grundsätzlich auf die gesamte Schuld. Die Gesellschafter sind ggf. untereinander ausgleichspflichtig.
Die unternehmerischen Entscheidungen werden von den Gesellschaftern gefällt. Schwierig wird es, wenn die Interessen gegenläufig sind. Bei der 50/50-Beteiligung kann es zum Stillstand kommen, wenn Mehrheitsentscheidungen nicht mehr möglich sind, so dass z.B. Investitionen ausbleiben oder der Abschluss wichtiger Verträge unterbleibt. Sind die Beteiligungsverhältnisse ungleich, kann grundsätzlich der Gesellschafter mit der höheren Beteiligung seine Vorstellungen durchsetzen.
Die Gesellschaft wird grundsätzlich von den Gesellschaftern gemeinschaftlich vertreten, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes geregelt, etwa dass die Gesellschafter einzelvertretungsberechtigt sein sollen. Dies ist nicht ganz unproblematisch, da der nicht mitwirkende Gesellschafter auch für das ohne sein Wissen geschlossene Geschäft haftet.
Im einem Gesellschaftsvertrag sollten die vorgenannten und auch weitere Punkte, die bei deiner Mehrpersonengesellschaft von Bedeutung sein können (Lösung von Konflikten, Ausschließung von Gesellschaftern, Tod eines Gesellschafters etc.), niedergelegt werden. Ein Gesellschaftsvertrag kann grundsätzlich immer geändert werden, wenn die Gesellschafter damit einverstanden sind. Ob die Änderung des Gesellschaftsvertrages nur bei Einstimmigkeit der Gesellschafter erfolgen kann, sollte im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.
Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
März 2016
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